Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis

Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis

Allgemeine Informationen

Das Baulastenverzeichnis ist ein Verzeichnis außerhalb des Grundbuchs, welches bei der Bauaufsicht geführt wird und dort eingesehen werden kann.

ACHTUNG: Die Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis werden elektronisch als Online-Dienstleistung über Amt24 angeboten.

Hinweis: 
Für die Gebiete der Stadt Freiberg und der Stadt Döbeln einschließlich der Eingemeindungen ist die jeweilige Stadtverwaltung zuständig.

Zuständigkeiten

Referat Bauantragsbearbeitung

Besucheradresse:
Straße des Friedens 20
04720 Döbeln

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Kontakt:

Telefon: 03731 799-1905, -1946, -1947
baulasten[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann gemäß § 83 (5) SächsBO, in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen. Diese Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis (einschließlich Einsicht) werden neben der Schriftform auf dem elektronischen Weg an den Antragsteller versandt.

Verfahrensablauf

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis können elektronisch als Online-Dienstleistung beantragt werden. 

Formulare / Online-Dienste

Erforderliche Unterlagen

Der Nachweis des berechtigten Interesses erfolgt mit:

  • Kopie Grundbuch
  • Auftrag (bei Gutachten)
  • Vollmacht des Eigentümers
  • Kaufvertrag/Kaufvertragsentwurf

Fristen

Die Bearbeitungszeit für eine Baulastenauskunft beträgt etwa fünf Arbeitstage.

Kosten

Die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist kostenpflichtg (40,00 bis 70,00 Euro) gemäß Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ),

Die Rechtsgrundlage für die Eintragung einer Baulast ist der § 83 Sächsische Bauordnung (SächsBO) in Verbindung mit § 2 Abs. 12 SächsBO und weiteren §§ der SächsBO, je nach Art der Baulast.

Wichtig
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postweg unbedingt erforderlich.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.