Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis

Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis

Allgemeine Informationen

Das Baulastenverzeichnis ist ein Verzeichnis außerhalb des Grundbuchs, welches bei der Bauaufsicht geführt wird und dort eingesehen werden kann.

HINWEIS: 
Für die Gebiete der Stadt Freiberg und der Stadt Döbeln einschließlich der Eingemeindungen ist die jeweilige Stadtverwaltung zuständig.

Zuständigkeiten

Referat Bauantragsbearbeitung

Besucheradresse:
Straße des Friedens 20
04720 Döbeln

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-1951 und -1949
Fax: 03731 799-1942
bauantrag[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Kontakt:

Telefon: 03731 799-1905, -1946, -1947 oder -1952
baulasten[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann gemäß § 83 (5) SächsBO, in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen. Diese Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis (einschließlich Einsicht) werden nur schriftlich erteilt.

Verfahrensablauf

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis können elektronisch als Online-Dienstleistung oder nachrangig noch schriftlich beantragt werden. Um eine elektronische Beantragung wird ausdrücklich gebeten. Das Auskunftsersuchen kann somit schneller bearbeitet werden.

Erforderliche Unterlagen

Der Nachweis des berechtigten Interesses kann erfolgen mit:

  • Kopie Grundbuch
  • Auftrag (bei Gutachtern)
  • Vollmacht des Eigentümers
  • Kaufvertrag/Kaufvertragsentwurf

Fristen

Die Bearbeitungszeiten für eine Baulastauskunft betragen zirka ein bis zwei Wochen. Bei elektronischer Beantragung ist die Bearbeitungsdauer kürzer.

Die Rechtsgrundlage für die Eintragung einer Baulast ist der § 83 Sächsische Bauordnung (SächsBO) in Verbindung mit § 2 Abs. 12 SächsBO und weiteren §§ der SächsBO, je nach Art der Baulast.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.