Voraussetzungen
1. Auskunft Kaufpreissammlung – grundstücksbezogene Auskunft
- Die antragstellende Person muss ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft machen.
- Es dürfen überwiegend schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
- Eine sachgerechte Verwendung der Daten muss gewährleistet sein.
- Die im Rahmen der Auskunft übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck, zu dem sie erteilt worden sind, verwendet werden.
- Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses und der sachgerechten Verwendung der Informationen ist regelmäßig auszugehen bei:
- einer Behörde im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben
- einem durch ein Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen
- einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
- einem nach DIN EN ISO/IEC 17 024 zertifizierten Sachverständigen
2. Auskunft Kaufpreissammlung – anonymisierte Auskunft/Mittelwerte
Eine anonymisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung mittels Mittelwerte kann jeder anfordern. Name und Anschrift des Grundstückseigentümers sind bei jeder Auskunft geschützt und werden nicht mitgeteilt.