Auskunft über Bodenrichtwerte

Auskunft über Bodenrichtwerte

Allgemeine Informationen

Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte je Quadratmeter Grundstücksfläche für unbebaute, lastenfreie Grundstücke. Sie werden für ein Gebiet mit im Wesentlichen gleichen wertbestimmenden Merkmalen, wie Grundstücksgröße, Nutzungsart, Erschließungszustand ermittelt und ausgewiesen. Bodenrichtwerte dienen der Transparenz des Grundstücksmarkts und sind zudem Grundlage der Verkehrswertermittlung.

Zuständigkeiten

Geschäftsstelle Gutachterausschuss

Besucheradresse:
Referat Geodatenmanagement
Straße des Friedens 9 a, Gebäude II
04720 Döbeln

Postadresse:
Referat Geodatenmanagement
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-1203 bis -1206
Fax: 03731 799-1189
gutachterausschuss[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Eine Auskunft über Bodenrichtwerte kann jeder beantragen.

Verfahrensablauf

Ein formloser schriftlicher Antrag mit Angabe des Gebietes (Gemeinde/Gemarkung/Adresse) und der Nutzung an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses genügt. Die Auskunft kann durch Gewährung der Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarten, durch mündliche, fernmündliche oder schriftliche Einzelauskünfte erteilt werden.

Die Bodenrichtwerte des gesamten Landkreises können in analoger Form, als Datei oder über das Internet zur Verfügung gestellt werden.

Hinweis: Es besteht kein Anspruch auf eine fernmündliche Auskunftserteilung.

Kosten

Die Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarten und die mündliche Auskunft über den Bodenrichtwert in der Geschäftsstelle sind kostenfrei. Im WebGIS (https://webgis.landkreis-mittelsachsen.de/) des Landkreises sowie im BORIS sind die Bodenrichtwerte ebenfalls kostenfrei einsehbar.

Eine schriftliche Auskunft über den Bodenrichtwert ist kostenpflichtig. Hier werden zum Beispiel pro Bodenrichtwert 30,- Euro fällig.

Die Zusendung des Bodenrichtwertkataloges kostet 100,- Euro.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.