Außerhäusliche Unterbringung von Berufsschülern und Schülern, finanzielle Unterstützung

Außerhäusliche Unterbringung von Berufsschülern und Schülern, finanzielle Unterstützung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Berufsschülerin oder Berufsschüler für die Zeit des Unterrichts an der Berufsschule eine auswärtige Übernachtung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung zu den entstandenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten erhalten. Die Unterstützung wird als Festbetrag in Höhe von 16,00 Euro pro Unterrichtstag gewährt.

Sind Sie Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule und in einem der Schule zugeordneten Internat untergebracht, können Sie eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 195,00 Euro monatlich erhalten. Ist ein Elternteil Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, kann bei Vorlage entsprechender Nachweise eine zusätzliche Unterstützung von maximal 100,00 Euro pro Monat gewährt werden. 

Zuständigkeiten

Referat Bildung

Besucheradresse:
Referat Bildung
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Referat Bildung
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6302
Fax: 03731 799-6521
schulverwaltung[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartnerin:

Jacqueline Scharf
Telefon: 03731 799-4523
jacqueline.scharf[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Berufsschüler

  • Ihr Hauptwohnsitz befindet sich in Sachsen. 
  • Sie absolvieren eine duale Berufsausbildung, haben also einen Ausbildungsvertrag unterschrieben und besuchen eine Berufsschule. 
  • Die Berufsschule befindet sich in dem für Ihren Ausbildungsberuf von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Einzugsbereich. Ausnahmen sind nur möglich, wenn Ihnen das genehmigt wurde.
  • Ihr Hauptwohnsitz ist von der Berufsschule so weit entfernt, dass Sie für die Hin- und Rückfahrt bei Nutzung der günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln inklusive der Wartezeiten täglich mindestens drei Stunden (bei Schülern mit Behinderung zwei Stunden und zehn Minuten) benötigen würden.

Teilnehmer von Umschulungsmaßnahmen sind von der Unterstützung ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Schüler, die über eine Hochschul- oder Fachhochschulreife verfügen oder die bereits einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf beziehungsweise einen Berufsfachschulabschluss haben.

Schüler allgemeinbildender Schulen – Internatsschüler 

  • Ihr Hauptwohnsitz befindet sich in Sachsen.
  • Die tägliche Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz und Schule einschließlich Wartezeiten würde bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mindestens zwei Stunden (bei Schülern mit Behinderung eine Stunde dreißig Minuten) betragen. 

Schulen, deren Internatsschüler eine Unterstützung erhalten können, wurden vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus festgelegt und sind unter Punkt 6 des Merkblattes Internatsschüler aufgeführt. 

Verfahrensablauf

Berufsschüler

Die Unterstützung wird nachträglich jeweils nach Ablauf eines Schulhalbjahres beantragt, bewilligt und ausgezahlt. Erstreckt sich ein Unterrichtsabschnitt auf beide Schulhalbjahre, soll er im zweiten Schulhalbjahr geltend gemacht werden. Als Schulhalbjahre gelten folgende Zeiträume (abweichend von den Schulferien):

  • 1. Schulhalbjahr: 01.08. – 31.01.
  • 2. Schulhalbjahr: 01.02. – 31.07. 

Antragstellung

Bei der Antragstellung müssen Sie das vorgeschriebene Formular benutzen. Für Schülerinnen und Schüler, die noch nicht volljährig sind, stellen die Eltern den Antrag. Bevor Sie ihn bei der zuständigen Stelle einreichen, müssen Sie ihn Ihrer Berufsschule vorlegen. Diese überprüft die Daten und bestätigt Ihre Anwesenheit an den beantragten Tagen.

Auszahlung

Wenn Ihnen die finanzielle Unterstützung gewährt wird, erfolgt die Auszahlung auf das von Ihnen angegebene Konto, Barauszahlungen sind nicht möglich. Vorherige Abschlagszahlungen sind nur dann möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zur Vorleistung der Unterkunftskosten nicht in der Lage sind. Wurden Ihnen Abschlagszahlungen gewährt, müssen Sie die tatsächlich entstandenen Kosten nachträglich in einem weiteren Antrag nachweisen.

Schüler allgemeinbildender Schulen – Internatsschüler

Die Unterstützung wird nachträglich jeweils nach Ablauf eines Schulvierteljahres beantragt, bewilligt und ausgezahlt.

  • 1. Schuljahresquartal: 01.08. – 31.10.
  • 2. Schuljahresquartal: 01.11. – 31.01.
  • 3. Schuljahresquartal: 01.02. – 30.04.
  • 4. Schuljahresquartal: 01.05. – 31.07. 

Antragstellung

Bei der Antragstellung müssen Sie das vorgeschriebene Formular benutzen. Für Schülerinnen und Schüler, die noch nicht volljährig sind, stellen die Eltern den Antrag. Bevor Sie ihn bei der zuständigen Stelle einreichen, müssen Sie ihn Ihrer Schule und dem Internat vorlegen. Diese bestätigen mit Stempel und Unterschrift die Anwesenheit. 

Auszahlung

Wenn Ihnen die finanzielle Unterstützung gewährt wird, erfolgt die Auszahlung auf das von Ihnen angegebene Konto, Barauszahlungen sind nicht möglich. Leistungen nach dem BAföG werden auf die Unterstützung nach der SächsSchülULeistVO angerechnet. Die Anrechnung erfolgt ab einer Höhe, die den in § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG genannten Betrag übersteigt.                     

Erforderliche Unterlagen

Berufsschüler

  • Kopie des Ausbildungsvertrages
  • Kopie des Mietvertrages
  • Kopie des Schulabschlusszeugnisses
  • Nachweis über die Inanspruchnahme der auswärtigen Unterbringung (zum Beispiel Kontoauszüge, Rechnungen, Quittungen)
  • Nachweis über die zeitlich günstigste Verkehrsverbindung
  • Blockplan der Berufsschule

Internatsschüler 

  • Kopie des Miet- und Verpflegungsvertrages
  • bei Empfängern Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe Kopie des letzten aktuellen Bescheides

Fristen

Berufsschüler

Der Antrag soll bis zu folgenden Stichtagen bei der zuständigen Stelle eingereicht werden:

  • 1. Schulhalbjahr (01.08. – 31.01.): bis zum 01.04.
  • 2. Schulhalbjahr (01.02. – 31.07.): bis zum 01.10.

Internatsschüler

Der Antrag soll für das abgelaufene Schuljahr (beziehungsweise für die abgelaufenen Schuljahresquartale) bis spätestens 1. November bei der zuständigen Stelle vorliegen.

Kosten

keine

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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