Verfahrensablauf
Berufsschüler
Die Unterstützung wird nachträglich jeweils nach Ablauf eines Schulhalbjahres beantragt, bewilligt und ausgezahlt. Erstreckt sich ein Unterrichtsabschnitt auf beide Schulhalbjahre, soll er im zweiten Schulhalbjahr geltend gemacht werden. Als Schulhalbjahre gelten folgende Zeiträume (abweichend von den Schulferien):
- 1. Schulhalbjahr: 01.08. – 31.01.
- 2. Schulhalbjahr: 01.02. – 31.07.
Antragstellung
Bei der Antragstellung müssen Sie das vorgeschriebene Formular benutzen. Für Schülerinnen und Schüler, die noch nicht volljährig sind, stellen die Eltern den Antrag. Bevor Sie ihn bei der zuständigen Stelle einreichen, müssen Sie ihn Ihrer Berufsschule vorlegen. Diese überprüft die Daten und bestätigt Ihre Anwesenheit an den beantragten Tagen.
Auszahlung
Wenn Ihnen die finanzielle Unterstützung gewährt wird, erfolgt die Auszahlung auf das von Ihnen angegebene Konto, Barauszahlungen sind nicht möglich. Vorherige Abschlagszahlungen sind nur dann möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zur Vorleistung der Unterkunftskosten nicht in der Lage sind. Wurden Ihnen Abschlagszahlungen gewährt, müssen Sie die tatsächlich entstandenen Kosten nachträglich in einem weiteren Antrag nachweisen.
Schüler allgemeinbildender Schulen – Internatsschüler
Die Unterstützung wird nachträglich jeweils nach Ablauf eines Schulvierteljahres beantragt, bewilligt und ausgezahlt.
- 1. Schuljahresquartal: 01.08. – 31.10.
- 2. Schuljahresquartal: 01.11. – 31.01.
- 3. Schuljahresquartal: 01.02. – 30.04.
- 4. Schuljahresquartal: 01.05. – 31.07.
Antragstellung
Bei der Antragstellung müssen Sie das vorgeschriebene Formular benutzen. Für Schülerinnen und Schüler, die noch nicht volljährig sind, stellen die Eltern den Antrag. Bevor Sie ihn bei der zuständigen Stelle einreichen, müssen Sie ihn Ihrer Schule und dem Internat vorlegen. Diese bestätigen mit Stempel und Unterschrift die Anwesenheit.
Auszahlung
Wenn Ihnen die finanzielle Unterstützung gewährt wird, erfolgt die Auszahlung auf das von Ihnen angegebene Konto, Barauszahlungen sind nicht möglich. Leistungen nach dem BAföG werden auf die Unterstützung nach der SächsSchülULeistVO angerechnet. Die Anrechnung erfolgt ab einer Höhe, die den in § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG genannten Betrag übersteigt.