Allgemeine Informationen
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben oder dem Abbruch eines Gebäudes (einer baulichen Anlage) beginnen möchten. Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen.
Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
Die Bedingungen zum Baubeginn in der Baugenehmigung sind zu beachten. Spätestens mit der Baubeginnsanzeige sind alle für den Baubeginn erforderlichen Unterlagen, z. B. den Standsicherheitsnachweis, der Bauaufsichtsbehörde in 1-facher Ausfertigung vorzulegen.
Zur Ausführung des baugenehmigungspflichtigen Bauvorhabens ist ein Bauleiter zu bestellen. Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen.