Baubeginnsanzeige

Baubeginnsanzeige

Allgemeine Informationen

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben oder dem Abbruch eines Gebäudes (einer baulichen Anlage) beginnen möchten. Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen. Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.Die Bedingungen zum Baubeginn in der Baugenehmigung sind zu beachten. Spätestens mit der Baubeginnsanzeige sind alle für den Baubeginn erforderlichen Unterlagen, z. B. den Standsicherheitsnachweis, der Bauaufsichtsbehörde in 1-facher Ausfertigung vorzulegen. Zur Ausführung des baugenehmigungspflichtigen Bauvorhabens ist ein Bauleiter zu bestellen. Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen.

Zuständigkeiten

Referat Bauantragsbearbeitung

Besucheradresse:
Straße des Friedens 20
04720 Döbeln

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Verfahrensablauf

Reichen Sie die Baubeginnsanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem dafür vorgeschriebenen Formular ein.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

Fristen

Der Baubeginn beziehungsweise die geplante Wiederaufnahme des Baus muss mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

Kosten

keine
  • § 72 Absatz 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Baubeginnsanzeige bei Baugenehmigung
  • § 61 Absatz 3 SächsBO – Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen
  • § 62 Absatz 5 SächsBO – Baubeginnsanzeige bei Genehmigungsfreistellung)
  • § 56 SächsBO - Bauleiter

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.