Bauleitplanung und städtebauliche Satzungen

Bauleitplanung und städtebauliche Satzungen

Allgemeine Informationen

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die Entwicklung der Flächennutzung in den Dörfern und Städten des Landkreises Mittelsachsen zu lenken, zu ordnen und zu sichern.

Die Kommunen stellen ihre Bauleitpläne unter Einbeziehung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eigenverantwortlich auf.

Zuständigkeiten

Referat Bauantragsbearbeitung

Besucheradresse:
Straße des Friedens 20
04720 Döbeln

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-1951 und -1949
Fax: 03731 799-1942
bauantrag[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Erreichbarkeit der Ansprechpartner:


Telefon: 03731 799-1404, -1407 oder -1914
bauleitplanung[at]landkreis-mittelsachsen.de

Verfahrensablauf

Dem Referat Bauantragsbearbeitung sind die die Aufgaben der Genehmigung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen übertragen. Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen, städtebaulichen Satzungen nach dem BauGB und Stadtentwicklungskonzepten gibt der Landkreis eine Stellungnahme ab.

Die Baubehörde gibt Stellungnahmen für den Landkreis elektronisch ab. Übersenden Sie uns hierfür die Planunterlagen bitte auf Datenträger (Stick) oder per CLOUD. Parallel wird die Stellungnahme in das Zentrale Landesportal für Bauleitpläne gestellt.

Genehmigungsanträge für Bebauungs- und Flächennutzungspläne reichen Sie ergänzend noch zweifach schriftlich nach.

Hinweis
Rechtsverbindlichkeit der Bauleitpläne und Satzungen nach §§ 34 und 35 BauGB

  • Bei nicht genehmigungsbedürftigen Bauleitplänen sowie bei Innenbereichs- und Außenbereichssatzungen erfolgt durch das Referat Bauantragsbearbeitung die kommunalrechtliche Prüfung rechtsverbindlicher Satzungen nach BauGB (§ 4 SächsGemO).
  • Bei Veränderungssperren, Erhaltungs-, Erschließungsbeitrags-, Gestaltungs-, Kostenerstattungs-, Sanierungssatzungen ist die Kommunalaufsicht zuständig.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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