Bauleitplanung und städtebauliche Satzungen

Bauleitplanung und städtebauliche Satzungen

Allgemeine Informationen

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die Entwicklung der Flächennutzung in den Dörfern und Städten des Landkreises Mittelsachsen zu lenken, zu ordnen und zu sichern.

Die Kommunen stellen ihre Bauleitpläne unter Einbeziehung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eigenverantwortlich auf.

Zuständigkeiten

Referat Bauantragsbearbeitung

Besucheradresse:
Straße des Friedens 20
04720 Döbeln

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-1951 und -1949
Fax: 03731 799-1942
bauantrag[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Erreichbarkeit der Ansprechpartner:


Telefon: 03731 799-1404, -1407 oder -1914
bauleitplanung[at]landkreis-mittelsachsen.de

Verfahrensablauf

Dem Referat Bauantragsbearbeitung sind die die Aufgaben der Genehmigung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen übertragen. Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen, städtebaulichen Satzungen nach dem BauGB und Stadtentwicklungskonzepten gibt der Landkreis verfahrenslenkende fachliche Stellungnahmen ab, welche die Gemeinden in die Abwägungsprozesse einfließen lassen.

Diese Stellungnahmen werden elektronisch beantragt und versendet. Daher wird für sämtliche Beteiligungsverfahren um eine elektronischen Datenaustausch unter Nutzung der Bauonlineplattform im .pdf/A Format gebeten.

Genehmigungsanträge für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne müssen wegen des Schriftformerfordernisses ergänzend mit der vollständigen Verfahrensakte im Original 1-fach schriftlich eingereicht werden. Dem Referat Bauantragsbearbeitung werden alle Aufstellungsbeschlüsse neuer Flächenplanungen angezeigt. Die kommunalrechtliche Prüfung erfolgt für alle Flächennutzungspläne und städtebaulichen Satzungen.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.