Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
Bevor ein Bauantrag eingereicht wird, haben am Bau Beteiligte die Möglichkeit, sich über die für ein konkretes Grundstück oder Bauvorhaben betreffend die geltenden baurechtlichen Vorschriften zu informieren. Wir empfehlen diese zur Einschätzung der Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben. Es handelt sich hier um ein dienstleistungsorientiertes Angebot der Behörde bezüglich Beratung und Auskunft Bauwilliger.
Besucheradresse:
Straße des Friedens 20
04720 Döbeln
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-1951 und -1949
bauantrag[at]landkreis-mittelsachsen.de
Telefon: 03731 799-1951, -1949 oder -1433
Die Auskunft kann per E-Mail beantragt werden. Füllen Sie diesbezüglich unten stehendes Formular aus und senden Sie es an bauantrag@landkreis-mittelsachsen.de.
Eine rechtsverbindliche Feststellung des städtebaurechtlichen Bereichs im Zusammenhang mit einem konkreten Vorhaben kann letztlich nur auf Grundlage einer Bauvoranfrage entschieden werden (§ 75 SächsBO). Insofern handelt es sich bei dieser Einschätzung notwendigerweise um eine unverbindliche Rechtsauskunft mit schlichtem Feststellungscharakter.
Bearbeitungszeit für eine baurechtliche Auskunft: zirka ein bis zwei Wochen
Neben dem vorstehenden Antrag ist ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (aktuelle Flurkarte) mit Markierung des betreffenden Grundstücks bzw. der Teilfläche erforderlich.
Die baurechtliche/städtebaurechtliche Auskunft wird in der Regel mit einer Verwaltungsgebühr belegt, wenn diese über einfache Auskünfte hinausgeht (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 Sächsisches Verwaltungskostengesetz – SächsVwKG).
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.