Baurechtliche Auskunft beantragen

Baurechtliche Auskunft beantragen

Allgemeine Informationen

Bevor ein Bauantrag eingereicht wird, haben am Bau Beteiligte die Möglichkeit, sich über die für ein konkretes Grundstück oder Bauvorhaben betreffend die geltenden baurechtlichen Vorschriften zu informieren. Wir empfehlen diese zur Einschätzung der Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben. Es handelt sich hier um ein dienstleistungsorientiertes Angebot der Behörde bezüglich Beratung und Auskunft Bauwilliger.

Zuständigkeiten

Referat Bauantragsbearbeitung

Besucheradresse:
Straße des Friedens 20
04720 Döbeln

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Erreichbarkeit der Ansprechpartner:


Telefon: 03731 799-1951, -1949 oder -1433

Verfahrensablauf

Die Auskunft kann per E-Mail beantragt werden. Füllen Sie diesbezüglich unten stehendes Formular aus und senden Sie es an bauantrag@landkreis-mittelsachsen.de.

Eine rechtsverbindliche Feststellung des städtebaurechtlichen Bereichs im Zusammenhang mit einem konkreten Vorhaben kann letztlich nur auf Grundlage einer Bauvoranfrage entschieden werden (§ 75 SächsBO). Insofern handelt es sich bei dieser Einschätzung notwendigerweise um eine unverbindliche Rechtsauskunft mit schlichtem Feststellungscharakter.

Bearbeitungszeit für eine baurechtliche Auskunft: zirka ein bis zwei Wochen

Formulare / Online-Dienste

Erforderliche Unterlagen

Neben dem vorstehenden Antrag ist ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (aktuelle Flurkarte) mit Markierung des betreffenden Grundstücks bzw. der Teilfläche erforderlich.

Kosten

Die baurechtliche/städtebaurechtliche Auskunft wird in der Regel mit einer Verwaltungsgebühr belegt, wenn diese über einfache Auskünfte hinausgeht (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 Sächsisches Verwaltungskostengesetz – SächsVwKG).

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.