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Die untere Naturschutzbehörde ist für die Gewährleistung des rechtlich normierten Schutzanspruchs der gesetzlich geschützten Biotope verantwortlich (vgl. § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 21 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG); § 3 Abs. 2 BNatSchG; § 47 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 3 SächsNatSchG).
Hauptbestandteile sind dabei
Zu beachten ist dabei, dass der gesetzliche Schutz der jeweiligen Struktur nicht von der Erfassung in einem Verzeichnis oder Ähnlichem abhängt. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen generell auch solche Biotope, die nicht oder noch nicht in den Biotopverzeichnissen enthalten sind.
Besucheradresse:
Referat Naturschutz
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Postadresse:
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Derzeit bekannte gesetzlich geschützte und wertvolle Biotope werden im Biotopverzeichnis der unteren Naturschutzbehörde geführt. Dieses steht zur Einbindung in ein geeignetes Gis-Programm als Dienst zur Verfügung.
Das Biotopverzeichnis kann von jedermann kostenfrei eingesehen werden.
Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben die Möglichkeit eine kostenfreie Feststellung der Biotopeigenschaft bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Die Biotopkarte kann über das WebGIS des Landratsamtes Mittelsachsen eingesehen werden.
In den geschützten Biotopen gilt ein umfassendes Veränderungsverbot. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung nachfolgend aufgeführter Biotope führen können, verboten.
Erfasst werden alle Handlungen, die ein Biotop beeinträchtigen oder in seinem Zustand verändern können bzw. auf das Biotop unmittelbar oder mittelbar einwirken. Eine Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen kann ein Biotop nachteilig negativ beeinflussen.
Nach § 30 Abs. 2 S. 1 BNatSchG sind folgende Biotope geschützt:
Weiterhin geschützt sind nach § 21 Abs. 1 SächsNatSchG:
Beispiele für unzulässige Handlungen:
Für durchgeführte Handlungen ohne eine behördliche Zulassung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG, kann nach § 30 Abs. 8 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 4 S. 2 SächsNatSchG die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden.
Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann die Behörde eine Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG zulassen, wenn Zerstörungen oder erhebliche Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Ein Ausgleich im Sinne des § 30 Abs. 3 BNatSchG erfordert die Schaffung eines gleichartigen Biotops, das heißt ein Biotop vom selben Typ, der in den standörtlichen Gegebenheiten und der Flächenausdehnung mit dem zerstörten oder beeinträchtigten Biotop im Wesentlichen übereinstimmt.
Sowohl zur Ermittlung des Eingriffsumfangs als auch des erforderlichen Kompensationsumfangs ist die „Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen“ anzuwenden.
Der Antrag einer Biotopfeststellung ist kostenfrei. Für notwendige Verwaltungsmaßnahmen werden Verwaltungskosten gemäß der Vorgaben des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) erhoben.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.