Biotopschutz

Biotopschutz

Allgemeine Informationen

Die untere Naturschutzbehörde ist für die Gewährleistung des rechtlich normierten Schutzanspruchs der gesetzlich geschützten Biotope verantwortlich (vgl. § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 21 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG); § 3 Abs. 2 BNatSchG; § 47 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 3 SächsNatSchG).

Hauptbestandteile sind dabei 

  • die Erfassung der Strukturen,
  • das Führen der Verzeichnisse über diese,
  • die Überwachung des gesetzlichen Verschlechterungsverbotes für diese Strukturen, sowie
  • die Entscheidung über die Zulässigkeit von Ausnahmen oder Befreiungen von diesen gesetzlichen Vorgabe und
  • die Information und Beratung von Eigentümern und Bewirtschaftern derartiger Strukturen.

Zu beachten ist dabei, dass der gesetzliche Schutz der jeweiligen Struktur nicht von der Erfassung in einem Verzeichnis oder Ähnlichem abhängt. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen generell auch solche Biotope, die nicht oder noch nicht in den Biotopverzeichnissen enthalten sind. 

Zuständigkeiten

Untere Naturschutzbehörde

Besucheradresse:
Referat Naturschutz
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Referat Naturschutz
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Verfahrensablauf

Biotopverzeichnis

Derzeit bekannte gesetzlich geschützte und wertvolle Biotope werden im Biotopverzeichnis der unteren Naturschutzbehörde geführt. Dieses steht zur Einbindung in ein geeignetes Gis-Programm als Dienst zur Verfügung. 

Das Biotopverzeichnis kann von jedermann kostenfrei eingesehen werden.

Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben die Möglichkeit eine kostenfreie Feststellung der Biotopeigenschaft bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. 

Biotopkarte

Die Biotopkarte kann über das WebGIS des Landratsamtes Mittelsachsen eingesehen werden.

Überwachung des gesetzlichen Verschlechterungsverbotes

In den geschützten Biotopen gilt ein umfassendes Veränderungsverbot. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung nachfolgend aufgeführter Biotope führen können, verboten. 

Erfasst werden alle Handlungen, die ein Biotop beeinträchtigen oder in seinem Zustand verändern können bzw. auf das Biotop unmittelbar oder mittelbar einwirken. Eine Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen kann ein Biotop nachteilig negativ beeinflussen. 

Nach § 30 Abs. 2 S. 1 BNatSchG sind folgende Biotope geschützt:

  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer ein-schließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder natur-nahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmte Bereiche
  2. Moore und Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnensalzstellen,
  3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trocken-rasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-,Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder
  5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
  6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlan-dungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
  7. magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.

Weiterhin geschützt sind nach § 21 Abs. 1 SächsNatSchG: 

  1. magere Frisch- und Bergwiesen,
  2. höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume,
  3. Serpentinitfelsfluren,
  4. Streuobstwiesen, Stollen früherer Bergwerke sowie in der freien Landschaft befindliche Steinrücken, Hohlwege und Trockenmauern. 

Beispiele für unzulässige Handlungen: 

  • Abholzen einer Streuobstwiese,
  • Auffüllung einer Nasswiese,
  • Ausbau eines naturnahen Kleingewässers zur Intensivierung der Fischereiwirtschaft. 

Für durchgeführte Handlungen ohne eine behördliche Zulassung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG, kann nach § 30 Abs. 8 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 4 S. 2 SächsNatSchG die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden. 

Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz 

Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann die Behörde eine Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG zulassen, wenn Zerstörungen oder erhebliche Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Ein Ausgleich im Sinne des § 30 Abs. 3 BNatSchG erfordert die Schaffung eines gleichartigen Biotops, das heißt ein Biotop vom selben Typ, der in den standörtlichen Gegebenheiten und der Flächenausdehnung mit dem zerstörten oder beeinträchtigten Biotop im Wesentlichen übereinstimmt. 

Sowohl zur Ermittlung des Eingriffsumfangs als auch des erforderlichen Kompensationsumfangs ist die „Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen“ anzuwenden.

Kosten

Der Antrag einer Biotopfeststellung ist kostenfrei. Für notwendige Verwaltungsmaßnahmen werden Verwaltungskosten gemäß der Vorgaben des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) erhoben.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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