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Bei gravierenden Ordnungswidrigkeiten und Verstößen gegen das Straßenverkehrsgesetz wird ein Bußgeld erhoben. Verkehrsteilnehmer sollen so auf ihr Fehlverhalten hingewiesen und dazu motiviert werden, die Verkehrsregeln in Zukunft zu achten.
Beispiele für bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeiten:
Der Bußgeldbescheid kann zusätzlich zum angeordneten Bußgeld Nebenfolgen, wie z. B. eine Punkteeintragung im Fahreignungsregister oder die Anordnung eines Fahrverbotes, beinhalten.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz zwischen fünf und EUR 55,00 bestimmt ist, wird ein entsprechendes Verwarnungsgeld erhoben.
Besucheradresse:
Referat Bußgeldstelle
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln
Postadresse:
Referat Bußgeldstelle
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-1301
Fax: 03731 799-1348
verkehrsordnungswidrigkeiten[at]landkreis-mittelsachsen.de
Sie haben eine Ordnungswidrigkeit begangen, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.
Den festgesetzten Gesamtbetrag müssen Sie innerhalb der im Bescheid genannten Frist bezahlen. Beachten Sie die Hinweise zur Bankverbindung und zum Verwendungszweck, die im Bescheid angegeben sind.
Akzeptieren Sie den Bußgeldbescheid nicht, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch einlegen. Die zuständige Bußgeldstelle prüft die Sachlage erneut. Kommt sie zu dem Schluss, dass der Vorgang rechtmäßig verlaufen ist, wird die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht übergeben. Dort wird – in der Regel in einer anberaumten Hauptverhandlung – über den Fall erneut entschieden.
Sollte der Einspruch nicht rechtzeitig eingehen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und muss bezahlt werden. Nur in begründeten Einzelfällen kann ein Einspruch, der nach dieser Frist eingegangen ist, von der Behörde anerkannt werden.
Wenn Sie weder das Bußgeld bezahlen noch Einspruch einlegen, wird ein Mahnverfahren eingeleitet. Dies ist mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Wenn erkennbar ist, dass Sie sich der Zahlung bewusst entziehen wollen, kann eine Erzwingungshaft angeordnet werden.
Auf jedem Bußgeldbescheid finden Sie ein individuelles Buchungszeichen (Aktenzeichen). Geben Sie dies an, wenn Sie das Geld bezahlen oder Einspruch einlegen.
Zwei Wochen, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, wird er rechtskräftig.
Die genaue Höhe des Bußgeldes wird mit Hilfe der Bußgeldkatalog-Verordnung ermittelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.