Bußgeld (Verstöße gegen die StVO)

Bußgeld (Verstöße gegen die StVO)

Allgemeine Informationen

Bei gravierenden Ordnungswidrigkeiten und Verstößen gegen das Straßenverkehrsgesetz wird ein Bußgeld erhoben. Verkehrsteilnehmer sollen so auf ihr Fehlverhalten hingewiesen und dazu motiviert werden, die Verkehrsregeln in Zukunft zu achten. 

Beispiele für bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeiten:

  • gravierende Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit
  • gefährliche Überholvorgänge
  • Überfahren einer roter Ampel
  • unzureichender Sicherheitsabstand
  • Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss über 0,5 Promille oder nach Drogenkonsum

Der Bußgeldbescheid kann zusätzlich zum angeordneten Bußgeld Nebenfolgen, wie z. B. eine Punkteeintragung im Fahreignungsregister oder die  Anordnung eines Fahrverbotes, beinhalten.

Verwarnungsgeld

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz zwischen fünf und EUR 55,00 bestimmt ist, wird ein entsprechendes Verwarnungsgeld erhoben.

Zuständigkeiten

Referat Bußgeldstelle

Besucheradresse:
Referat Bußgeldstelle
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln

Postadresse:
Referat Bußgeldstelle
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Voraussetzungen

Sie haben eine Ordnungswidrigkeit begangen, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.

Verfahrensablauf

  • Das Bußgeldverfahren beginnt in der Regel mit einer Anhörung, bei der Sie als Betroffener oder Betroffene Ihre Sicht der Geschehnisse schildern können.
  • Hält die zuständige Behörde nach der Anhörung weiterhin an den Vorwürfen fest, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid. Dieser informiert Sie unter anderem über die Bezeichnung der Tat und die Höhe der Geldbuße.
  • Sie können den Bescheid akzeptieren oder ihm widersprechen.

Bußgeldbescheid akzeptieren

Den festgesetzten Gesamtbetrag müssen Sie innerhalb der im Bescheid genannten Frist bezahlen. Beachten Sie die Hinweise zur Bankverbindung und zum Verwendungszweck, die im Bescheid angegeben sind.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen

Akzeptieren Sie den Bußgeldbescheid nicht, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch einlegen. Die zuständige Bußgeldstelle prüft die Sachlage erneut. Kommt sie zu dem Schluss, dass der Vorgang rechtmäßig verlaufen ist, wird die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht übergeben. Dort wird – in der Regel in einer anberaumten Hauptverhandlung – über den Fall erneut entschieden.

Sollte der Einspruch nicht rechtzeitig eingehen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und muss bezahlt werden. Nur in begründeten Einzelfällen kann ein Einspruch, der nach dieser Frist eingegangen ist, von der Behörde anerkannt werden.

Bußgeldbescheid ignorieren

Wenn Sie weder das Bußgeld bezahlen noch Einspruch einlegen, wird ein Mahnverfahren eingeleitet. Dies ist mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Wenn erkennbar ist, dass Sie sich der Zahlung bewusst entziehen wollen, kann eine Erzwingungshaft angeordnet werden.

Erforderliche Unterlagen

Auf jedem Bußgeldbescheid finden Sie ein individuelles Buchungszeichen (Aktenzeichen). Geben Sie dies an, wenn Sie das Geld bezahlen oder Einspruch einlegen.

Fristen

  • Einspruchsfrist: innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
  • Zahlungsfrist: zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft

Zwei Wochen, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, wird er rechtskräftig.

Kosten

  • Bußgeld
  • Gebühr (abhängig von der Höhe des Bußgeldes): mindestens 20,00 Euro, höchstens 7.500 Euro
  • Auslagen, zum Beispiel eine Pauschale von 3,50 Euro für die Zustellung des Bußgeldbescheids

Die genaue Höhe des Bußgeldes wird mit Hilfe der Bußgeldkatalog-Verordnung ermittelt.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.