Denkmalrecht, steuerliche Bescheinigung

Denkmalrecht, steuerliche Bescheinigung

Allgemeine Informationen

Der Besitz, die Nutzung und Pflege von denkmalgeschützten Gebäuden sind oft mit Belastungen oder Beschränkungen verbunden, die der Eigentümer im Interesse der Allgemeinheit zu tragen hat. Das Steuerrecht sieht daher an verschiedenen Stellen Erleichterungen für die Eigentümer solcher Gebäude vor.

Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten bei Baudenkmalen nach §§ 7i, 10f/10g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen nach § 10f/10g Abs. 2 und 11 b EStG setzen voraus, dass der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der zuständigen Bescheinigungsbehörde nachweist, dass die vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und im Einklang mit der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung durchgeführt worden sind.

MEHR ZUM THEMA
Einkommensteuerliche Begünstigungsvorschriften (PDF)

Zuständigkeiten

Referat Bauaufsicht und Denkmalschutz

Besucheradresse:
Straße des Friedens 20
04720 Döbeln

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Verfahrensablauf

Die Bescheinigung wird auf schriftlichen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen auf der Grundlage der Bescheinigungsrichtlinie (PDF, nicht barrierefrei) erteilt.

Notwendigkeit
Bitte beachten Sie, die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführungen mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt worden sein.

Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nicht vor.

Abstimmungsverfahren
Die Abstimmung zwischen den Beteiligten ist schriftlich festzuhalten (Abstimmungsblatt)

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.