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Der Landkreis Mittelsachsen fördert aus dem kommunalen Ehrenamtsbudget entsprechend seiner der Richtlinie zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements vom 24. September 2020 Maßnahmen im Landkreis Mittelsachsen.
Zuwendungsfähig sind Projekte, Maßnahmen oder Vorhaben zur Gewinnung von Bürgern für ein Ehrenamt, zur Unterstützung der Ausübung eines Ehrenamtes, zur Anerkennung und Würdigung Ehrenamtlicher oder die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes stehen, keine Förderung von Investitionen und Personalausgaben
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Manuela Nützenadel
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ehrenamt[at]landkreis-mittelsachsen.de
Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen, die ehrenamtlich tätig sind. Es sind keine Eigenmittel erforderlich, eine Förderung bis 100 Prozent ist möglich.
Antragstellung
Anträge mit rechtsverbindlicher Unterschrift und der Bestätigung der Kommune (siehe Antragsformular) sind einzureichen bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung oder direkt im
Landratsamt Mittelsachsen
Büro Landrat
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
E-Mail-Kontakt ist unter ehrenamt@landkreis-mittelsachsen.de möglich.
Bewilligung
Der Zuschuss wird mit schriftlichem Bewilligungsbescheid als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung ausgereicht. Die beantragte Maßnahme muss im jeweiligen Haushaltsjahr begonnen und abgeschlossen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
Der letzte Mittelabruf muss bis spätestens 31. Oktober des Haushaltjahres erfolgen.
Verwendungsnachweis
Ein Verwendungsnachweis in einfacher Form (Belegliste und Sachbericht) ist bis zum 30. Januar des Folgejahres beim Landratsamt Mittelsachsen, Büro Landrat, einzureichen.
Originalbelege sind durch den Antragsteller fünf Jahre aufzubewahren und im Prüffall vorzulegen.
Ende der Antragsfrist ist der 31. Dezember des Vorjahres.
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Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.