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Gemäß § 90 SGB VIII kann der Elternbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihr Kind in einer kommunalen Einrichtung, in der Kita eines freien Trägers oder bei einer Tagespflegeperson betreut wird.
1. Sachbearbeiterin
Frau Eckert
Tel. 03731 799-6567
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6258
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de
Die Antragstellerin/der Antragsteller lebt gemeinsam mit dem Kind im Landkreis Mittelsachsen.
Die Antragstellerin/ der Antragsteller erhält eine der folgenden Leistungen:
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder
Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder
Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder
Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Die Unzumutbarkeit der Belastung durch Elternbeiträge kann sich außerdem auch aus zu geringem Einkommen ergeben, ohne dass ein Leistungsanspruch nach den fünf Fallgruppen bestehen muss.
Den Antrag auf Übernahme des Elternbeitrags können Sie beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen – in der Regel beim Jugendamt.
Füllen Sie den Antrag aus (Link zum Online-Antrag unter Formulare) und reichen Sie diesen gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Hier wird anhand Ihrer Einkommenssituation geprüft, in welchem Umfang Ihnen die Zahlung des Elternbeitrages zuzumuten ist.
Das Ergebnis wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Eine Übersicht der einzureichenden Unterlagen finden Sie auf Seite 4 des Antrags.
keine
Flyer zum Nachlesen: Übernahme des Elternbeitrages (PDF)
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.