Erdwärme

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Erdwärme

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Allgemeine Informationen

Das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser, hier der Erdwärmesonden und des Verpressmaterials des Bohrloches ist eine „Benutzung“. 

Zuständigkeiten

Referat Wasserbau, Gewässer- und Hochwasserschutz

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-4006
Fax: 03731 799-4087
umwelt.forst[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Patrice Wegerdt
Telefon: 03731 799-4176
patrice.wegerdt[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Wer Arbeiten ausführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, muss das einen Monat vor Beginn der unteren Wasserbehörde anzeigen, § 49 Abs. 1 WHG. Zum Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung und Vermischung muss das Verpressmaterial die Nachweise der Frostbeständigkeit und zur Vermeidung der Freisetzung anorganischer Stoffe durch Auslaugung des zementgebundenen Baustoffes besitzen.

Bohrungen über 100 Meter Tiefe und mehr als 30 KW Leistung sind dem Sächsischen Oberbergamt anzuzeigen, § 127 Bundesberggesetz (BBergG).

HINWEIS: Die elektronische Bohranzeige ist nur über ein sachkundiges Planungsbüro oder eine Bohrfirma einzureichen!

MEHR: 

Weitere Informationen zur elektronischen Bohranzeige stehen im Internetauftritt des Freistaates Sachsen im Bereich e-Government zur Verfügung.

Sonstiges

Weitere Informationen zur Erdwärme/Geothermie in Sachsen können im Internetauftritt des Freistaates Sachsen im Bereich Geologie nachgelesen werden.

Bitte beachten Sie die aktuelle Datenschutzerklärung des Landratsamtes Mittelsachsen.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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