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Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des BGB vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will, bedarf der Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Gewerbeordnung.
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