Erlaubnis für das Gewerbe der Immobiliardarlehensvermittler beantragen

Erlaubnis für das Gewerbe der Immobiliardarlehensvermittler beantragen

Allgemeine Informationen

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des BGB vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will, bedarf der Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Gewerbeordnung. 

Zuständigkeiten

Öffentliches Wirtschaftsrecht

Besucheradresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Postadresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-3680
Fax: 03731 799-3818
gewerbe[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Erreichbarkeit der Ansprechpartner:

Telefon: 03731 799-3684, 03731 799-3532

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO – Immobiliardarlehensvermittler:
  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichtes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Bescheinigung des Steueramtes (Wohnort)
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Sachkundenachweis
  • bei juristischen Personen zusätzlich: Handelsregisterauszug, Gewerbezentralregisterauszug, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach § 34i Abs. 8

Kosten

205 bis 785 Euro

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.