Allgemeine Informationen
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des BGB vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will, bedarf der Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Gewerbeordnung.