Allgemeine Informationen
Sie benötigen eine Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren, wenn Sie folgende Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten:
- das gewerbsmäßige Züchten und Halten (auch Pensionen) von Wirbeltieren (außer landwirtschaftliche Nutztieren),
- der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren,
- der gewerbsmäßige Reit- oder Fahrbetriebe,
- das gewerbsmäßige Zurschaustellen,
- die gewerbsmäßige Einfuhr oder
- das gewerbsmäßige Verbringen von Heimtieren und
- das gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfen
unterliegen nach § 11 des Tierschutzgesetzes der Erlaubnispflicht durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt. Ohne diese Erlaubnis sind entsprechende Tätigkeiten untersagt und können somit gewerbsmäßig nicht durchgeführt werden.
Zirkusgastspiele und Tierausstellungen sind zumindest nach § 4 der Viehverkehrsverordnung anzuzeigen. Zum Teil unterliegen auch diese Tätigkeiten nach unterschiedlichen Rechtssetzungen der Erlaubnispflicht durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.
Personen, die Tierarzneimittel in Verkehr bringen ohne Tierarzt zu sein (Tierheilpraktiker, Besamer, Klauenpfleger, Hufschmiede, Tierbedarfshandel) sind nach § 67 des Arzneimittelgesetzes ebenfalls verpflichtet, diese Tätigkeit dem anzuzeigen.
Hinweis: Die Erlaubnis benötigen Sie nicht für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren.