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Sie benötigen eine Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren, wenn Sie folgende Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten:
unterliegen nach § 11 des Tierschutzgesetzes der Erlaubnispflicht durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt. Ohne diese Erlaubnis sind entsprechende Tätigkeiten untersagt und können somit gewerbsmäßig nicht durchgeführt werden.
Zirkusgastspiele und Tierausstellungen sind zumindest nach § 4 der Viehverkehrsverordnung anzuzeigen. Zum Teil unterliegen auch diese Tätigkeiten nach unterschiedlichen Rechtssetzungen der Erlaubnispflicht durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.
Personen, die Tierarzneimittel in Verkehr bringen ohne Tierarzt zu sein (Tierheilpraktiker, Besamer, Klauenpfleger, Hufschmiede, Tierbedarfshandel) sind nach § 67 des Arzneimittelgesetzes ebenfalls verpflichtet, diese Tätigkeit dem anzuzeigen.
Hinweis: Die Erlaubnis benötigen Sie nicht für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren.
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6234
Fax: 03731 799-6488
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de
Nachdem Sie den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt eingereicht haben, werden diese zuerst auf Vollständigkeit und Ihre persönliche Voraussetzungen überprüft.
Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Vor-Ort-Termin vereinbart, um die technischen Voraussetzungen zu kontrollieren.
Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen dann die Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren versandt.
Tipp:
Das Führungszeugnis können Sie bei der örtlichen Meldebehörde beantragen, es kann von dort aus direkt an das zuständige Lebensmittelüberwachung- und Veterinäramt versandt werden.
Achtung!
Sie dürfen die Tätigkeit erst dann aufnehmen, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.