Allgemeine Informationen
Sie möchten als Tagesmutter oder Tagesvater (Tagespflegeperson) tätig werden?
Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43, Abs. 1 SGB VIII) benötigen Sie, wenn alle der folgenden Kriterien zutreffen. Sie betreuen Kinder
- außerhalb ihrer Wohnung,
- in anderen Räumen,
- während des Tages,
- mehr als 15 Stunden wöchentlich,
- gegen Entgelt und
- länger als drei Monate.
Die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gehört zu den hoheitlichen Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, d. h. nur das zuständige Jugendamt kann die Erlaubnis erteilen (§ 43, Abs. 3 Satz 3; § 69 Abs. 1 und 3 SGB VIII i. V. m. § 23 und 24 LJHG). Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich die Tagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 87 a Abs. 1 SGB VIII).