Erlaubnis zur Kindertagespflege beantragen

Erlaubnis zur Kindertagespflege beantragen

Allgemeine Informationen

Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43, Abs. 1 SGB VIII) wird benötigt, wenn die Betreuung der Kinder:

  • außerhalb ihrer Wohnung,
  • in anderen Räumen,
  • während des Tages,
  • mehr als 15 Stunden wöchentlich,
  • gegen Entgelt und
  • länger als drei Monate

vorgesehen ist.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGVIII wird durch den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier der Abteilung Jugend und Familie des Landkreises Mittelsachsen, erteilt.

Zuständigkeiten

Referat Kindertagesbetreuung und Förderung

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6337
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Kindertagespflegeperson für die Tätigkeit in der Kindertagespflege geeignet ist (§ 23 Abs. 3, § 43 Abs. 2 SGB VIII).

Geeignet sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft auszeichnen, über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen und vertiefte Kenntnisse über die Anforderungen an eine Tätigkeit als Kindertagespflegeperson nachweisen.

Gemäß § 23 Abs. 3, § 43 Abs. 2 SGB VIII sollen vertiefte Kenntnisse in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen werden – siehe auch erforderliche Unterlagen.

Verfahrensablauf

Das Prüfverfahren erstreckt sich für die Erlaubniserteilung mindestens auf:

  • eine telefonische Erstberatung;
  • ein persönliches Beratungsgespräch;
  • einen Hausbesuch, bei dem alle im Haushalt lebenden Familienmitglieder anwesend sind;
  • eine örtliche Prüfung der Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege durchgeführt werden soll und
  • die Antragsunterlagen. 

Erforderliche Unterlagen

Merkblatt über notwendige Antragsunterlagen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII

Im Rahmen der tätigkeitsbegleitenden Eignungsprüfung werden darüber hinaus die Zusammenarbeit zwischen Kindertagespflegeperson und der Abteilung Jugend und Familie, die Beteiligung an den Arbeitskreisen für Kindertagespflegepersonen, der Nachweis über Fortbildung und die Vernetzung mit anderen Kindertagespflegepersonen berücksichtigt.

Fristen

Die Antragstellung soll mindestens sechs Monate vor dem geplanten Tätigkeitsbeginn erfolgen.

Die Eignungsfeststellung der Kindertagespflegeperson erfolgt nach Antragsprüfung in einem schriftlichen Bescheid. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege muss vor Beginn der Tätigkeit vorliegen, sie ist auf maximal fünf Jahre befristet.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von maximal fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Sie kann aber auch auf weniger als fünf Kinder begrenzt und mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 43 Abs. 4 SGB VIII, § 23 LJHG).

Kosten

keine

Sonstiges

Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die persönliche und fachliche Eignung für die Ausübung der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson und damit die Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

WEITERE INFORMATIONEN

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.