Erlaubnis zur Kindertagespflege beantragen

Erlaubnis zur Kindertagespflege beantragen

Allgemeine Informationen

Sie möchten als Tagesmutter oder Tagesvater (Tagespflegeperson) tätig werden? 

Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43, Abs. 1 SGB VIII) benötigen Sie, wenn alle der folgenden Kriterien zutreffen. Sie betreuen Kinder

  • außerhalb ihrer Wohnung,
  • in anderen Räumen,
  • während des Tages,
  • mehr als 15 Stunden wöchentlich,
  • gegen Entgelt und
  • länger als drei Monate.

Die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gehört zu den hoheitlichen Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, d. h. nur das zuständige Jugendamt kann die Erlaubnis erteilen (§ 43, Abs. 3 Satz 3; § 69 Abs. 1 und 3 SGB VIII i. V. m. § 23 und 24 LJHG). Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich die Tagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 87 a Abs. 1 SGB VIII).  

Zuständigkeiten

Referat Kindertagesbetreuung und Förderung

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6258
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Tagespflegeperson für die Tätigkeit in der Kindertagespflege geeignet ist (§ 23 Abs. 3, § 43 Abs. 2 SGB VIII).

Geeignet ist, wer sich durch seine Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft auszeichnet, über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt und vertiefte Kenntnisse über die Anforderungen an eine Tätigkeit als Tagespflegeperson nachweist.

Die Überprüfung der Eignung einer Tagespflegeperson zur Kindertagespflege erfolgt nach Antragstellung und wird von den Fachberaterinnen für Kindertagesstätten/Kindertagespflege der Abteilung Jugend und Familie durchgeführt.

Verfahrensablauf

Geeignet sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben (§ 23 Abs. 3, § 43 Abs. 2 SGB VIII).

Die erforderliche Eignungsprüfung erfolgt anhand festgelegter Kriterien, welche den verbindlichen Orientierungsrahmen für die Entscheidung der Fachberaterinnen bilden.

Das Prüfverfahren erstreckt sich für die erste Erlaubniserteilung mindestens auf:

  • ein persönliches Beratungsgespräch;
  • einen Hausbesuch, bei dem alle im Haushalt lebenden Familienmitglieder anwesend sind;
  • eine örtliche Prüfung der Räumlichkeiten, in denen die Tagespflege durchgeführt werden soll und
  • die Antragsunterlagen. 

Erforderliche Unterlagen

Zu den Antragsunterlagen gehören: 

  • der formlose Antrag (mit Angaben zur Anzahl der zu betreuenden Kinder, der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, des geplanten Tätigkeitsbeginns sowie der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Passbild);
  • ein tabellarischer Lebenslauf;
  • ein Lebensbericht (inkl. Motivationsnachweis) bzw. ein Reflexionsbericht zur Arbeit als Tagespflegeperson seit der letzten Erlaubniserteilung bei Wiederbeantragung;
  • Zeugnisse über Schul-, Berufs- und Studienabschlüsse sowie sonstige Qualifikationen;
  • ggf. das Zertifikat über die Teilnahme an der Fortbildung zur Tagespflegeperson nach dem Curriculum des DJI;
  • Arbeitszeugnisse, Beurteilungen aus Praktika und ähnliche Referenzen;
  • eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung (zur regelmäßige Betreuung von Kindern im Rahmen der Tagespflege);
  • die Bescheinigung des Gesundheitsamtes gemäß § 43 Abs. 1 IFSG; – die Bescheinigung über eine Ausbildung „Erste Hilfe am Kind“;
  • ein Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz nach § 30 Abs. 5 BZRG
  • die Bescheinigung über die Registrierung beim Lebensmittelüberwachungsamt;
  • ggf. eine Einverständniserklärung des Vermieters;
  • eine pädagogische Konzeption und
  • eine Darstellung der räumlichen Voraussetzungen (bemaßte Skizze).

Im Rahmen der tätigkeitsbegleitenden Eignungsprüfung werden darüber hinaus die Zusammenarbeit zwischen Tagespflegeperson und Jugendamt, die Beteiligung an den Arbeitskreisen für Tagespflegepersonen, der Nachweis über Fortbildung und die Vernetzung mit anderen Tagespflegepersonen berücksichtigt.

Fristen

Die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege erfolgt schriftlich und muss vor Beginn der Betreuung vorliegen.

Die Pflegeerlaubnis ist auf fünf Jahre befristet, vor Ablauf der Frist können Sie die Verlängerung beantragen.

Kosten

keine

Sonstiges

Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von maximal fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Sie kann aber auch auf weniger als fünf Kinder begrenzt und mit Auflagen versehen werden (§ 43 Abs. 4 SGB VIII, § 23 LJHG).

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege kann widerrufen werden, wenn es das Wohl des Kindes erfordert oder die Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.  

WEITERE INFORMATIONEN

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.