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Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43, Abs. 1 SGB VIII) wird benötigt, wenn die Betreuung der Kinder:
vorgesehen ist.
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGVIII wird durch den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier der Abteilung Jugend und Familie des Landkreises Mittelsachsen, erteilt.
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6337
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de
Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Kindertagespflegeperson für die Tätigkeit in der Kindertagespflege geeignet ist (§ 23 Abs. 3, § 43 Abs. 2 SGB VIII).
Geeignet sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft auszeichnen, über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen und vertiefte Kenntnisse über die Anforderungen an eine Tätigkeit als Kindertagespflegeperson nachweisen.
Gemäß § 23 Abs. 3, § 43 Abs. 2 SGB VIII sollen vertiefte Kenntnisse in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen werden – siehe auch erforderliche Unterlagen.
Das Prüfverfahren erstreckt sich für die Erlaubniserteilung mindestens auf:
Im Rahmen der tätigkeitsbegleitenden Eignungsprüfung werden darüber hinaus die Zusammenarbeit zwischen Kindertagespflegeperson und der Abteilung Jugend und Familie, die Beteiligung an den Arbeitskreisen für Kindertagespflegepersonen, der Nachweis über Fortbildung und die Vernetzung mit anderen Kindertagespflegepersonen berücksichtigt.
Die Antragstellung soll mindestens sechs Monate vor dem geplanten Tätigkeitsbeginn erfolgen.
Die Eignungsfeststellung der Kindertagespflegeperson erfolgt nach Antragsprüfung in einem schriftlichen Bescheid. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege muss vor Beginn der Tätigkeit vorliegen, sie ist auf maximal fünf Jahre befristet.
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von maximal fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Sie kann aber auch auf weniger als fünf Kinder begrenzt und mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 43 Abs. 4 SGB VIII, § 23 LJHG).
keine
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die persönliche und fachliche Eignung für die Ausübung der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson und damit die Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
WEITERE INFORMATIONEN
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.
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