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Sie möchten als Tagesmutter oder Tagesvater (Tagespflegeperson) tätig werden?
Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43, Abs. 1 SGB VIII) benötigen Sie, wenn alle der folgenden Kriterien zutreffen. Sie betreuen Kinder
Die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gehört zu den hoheitlichen Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, d. h. nur das zuständige Jugendamt kann die Erlaubnis erteilen (§ 43, Abs. 3 Satz 3; § 69 Abs. 1 und 3 SGB VIII i. V. m. § 23 und 24 LJHG). Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich die Tagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 87 a Abs. 1 SGB VIII).
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jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Tagespflegeperson für die Tätigkeit in der Kindertagespflege geeignet ist (§ 23 Abs. 3, § 43 Abs. 2 SGB VIII).
Geeignet ist, wer sich durch seine Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft auszeichnet, über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt und vertiefte Kenntnisse über die Anforderungen an eine Tätigkeit als Tagespflegeperson nachweist.
Die Überprüfung der Eignung einer Tagespflegeperson zur Kindertagespflege erfolgt nach Antragstellung und wird von den Fachberaterinnen für Kindertagesstätten/Kindertagespflege der Abteilung Jugend und Familie durchgeführt.
Geeignet sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben (§ 23 Abs. 3, § 43 Abs. 2 SGB VIII).
Die erforderliche Eignungsprüfung erfolgt anhand festgelegter Kriterien, welche den verbindlichen Orientierungsrahmen für die Entscheidung der Fachberaterinnen bilden.
Das Prüfverfahren erstreckt sich für die erste Erlaubniserteilung mindestens auf:
Zu den Antragsunterlagen gehören:
Im Rahmen der tätigkeitsbegleitenden Eignungsprüfung werden darüber hinaus die Zusammenarbeit zwischen Tagespflegeperson und Jugendamt, die Beteiligung an den Arbeitskreisen für Tagespflegepersonen, der Nachweis über Fortbildung und die Vernetzung mit anderen Tagespflegepersonen berücksichtigt.
Die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege erfolgt schriftlich und muss vor Beginn der Betreuung vorliegen.
Die Pflegeerlaubnis ist auf fünf Jahre befristet, vor Ablauf der Frist können Sie die Verlängerung beantragen.
keine
Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von maximal fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Sie kann aber auch auf weniger als fünf Kinder begrenzt und mit Auflagen versehen werden (§ 43 Abs. 4 SGB VIII, § 23 LJHG).
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege kann widerrufen werden, wenn es das Wohl des Kindes erfordert oder die Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
WEITERE INFORMATIONEN
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.