Ersatzbaustoffverordnung

Ersatzbaustoffverordnung

Allgemeine Informationen

Bereits am 1. August 2023 tritt die Ersatzbaustoffverordnung („Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke“), im Rahmen einer „Mantelverordnung“, in Kraft. Mit dieser Verordnung werden bundeseinheitliche Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe festgelegt.

Der Begriff der Mantelverordnung resultiert aus der Tatsache, dass aufgrund des Erlasses der Ersatzbaustoffverordnung, Anpassungen beziehungsweise Änderungen thematisch angrenzender Bundesverordnungen notwendig waren. Im Ergebnis entstand die „Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung“.

Zuständigkeiten

Referat Recht, Abfall und Bodenschutz

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-4050
Fax: 03731 799-4024
umwelt.forst[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung ist das Inverkehrbringen von Ersatzbaustoffen und von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut zur Verwendung in technischen Bauwerken nur noch ausschließlich nach den Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung zulässig.

Was sind die wesentlichen Änderungen ab dem 1. August 2023?

  • Die Zulassung dieser Recyclingbaustoffe erfolgt unter strengeren Qualitätskriterien und stärkerer Kontrolle der Recyclingunternehmen als bisher, sodass eine Umweltgefährdung ausgeschlossen wird.
  • Es werden neue Probenahme- und Analysemethoden und überarbeitete Grenzwerte eingeführt.
  • Die Verwendung von Ersatzbaustoffen wird in einem, von der zuständigen Abfallbehörde geführten, Kataster dokumentiert.

Was bedeutet dies für die Betreiber von Aufbereitungsanlagen und die Verwender dieser Stoffe?

  • Verpflichtung zur Güteüberwachung:
    Diese besteht aus,
    • einem Eignungsnachweis (nach § 5 ErsatzbaustoffV), welcher bis zum 1. Dezember 2023 zu erbringen ist (§ 27 ErsatzbaustoffV),
    • einer werkseigenen Produktionskontrolle (nach § 6 ErsatzbaustoffV), welche bereits ab dem 1. August 2023 verpflichtend ist,
    • einer Fremdüberwachung (nach 7 ErsatzbaustoffV), welche ebenfalls, ab dem 1. August 2023 zu erfolgen hat, und
    • einer fortlaufenden Dokumentation und Aufbewahrung, der Prüfzeugnisse aus der Güteüberwachung.
  • Verpflichtung zur Dokumentation über den Verbleib des mineralischen Ersatzbaustoffes, vom erstmaligen Inverkehrbingen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk.
  • Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird von der zuständigen Abfallbehörde in einem Kataster (nach § 23 ErsatzbaustoffV) dokumentiert.
    Aufzunehmen sind dabei die Angaben der Vor- und Abschlussanzeigen, welche der Behörde nach § 22 ErsatzbaustoffV durch den Verwender zuzuleiten sind.
    Der Betreiber der Aufbereitungsanlage soll daher seine Kunden darauf hinweisen, dass der Einbau von anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffen nach § 22 ErsatzbaustoffV der Anzeigepflicht unterliegt.
  • Einbaumaßnahmen, bei denen die entsprechenden Anforderungen nach §§ 19, 20 ErsatzbaustoffV eingehalten werden, bedürfen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 21 ErsatzbaustoffV).
    Hinsichtlich der Nutzung alternativer Einbauweisen oder dem Einsatz von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, sind in Abstimmung mit der zuständigen Abfallbehörde gegebenenfalls Abweichungen möglich, sofern keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit oder schädliche Bodenverunreinigungen zu befürchten sind.

Verfahrensablauf

Alle früheren Boden- und Bauschuttanalysen werden ab 1. August ungültig! Es wird daher empfohlen, bereits jetzt die neuen Verfahren zusätzlich zu den derzeitig gültigen anzuwenden, sofern die Stoffe nicht bis zum 31. Juli 2023 entsorgt oder verwertet werden können.

Sollten Sie Unterstützung oder weitere Informationen benötigen, dann wenden Sie sich bitte an die untere Abfallbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesumweltamts und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

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Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.