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Bereits am 1. August 2023 tritt die Ersatzbaustoffverordnung („Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke“), im Rahmen einer „Mantelverordnung“, in Kraft. Mit dieser Verordnung werden bundeseinheitliche Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe festgelegt.
Der Begriff der Mantelverordnung resultiert aus der Tatsache, dass aufgrund des Erlasses der Ersatzbaustoffverordnung, Anpassungen beziehungsweise Änderungen thematisch angrenzender Bundesverordnungen notwendig waren. Im Ergebnis entstand die „Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung“.
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Mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung ist das Inverkehrbringen von Ersatzbaustoffen und von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut zur Verwendung in technischen Bauwerken nur noch ausschließlich nach den Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung zulässig.
Alle früheren Boden- und Bauschuttanalysen werden ab 1. August ungültig! Es wird daher empfohlen, bereits jetzt die neuen Verfahren zusätzlich zu den derzeitig gültigen anzuwenden, sofern die Stoffe nicht bis zum 31. Juli 2023 entsorgt oder verwertet werden können.
Sollten Sie Unterstützung oder weitere Informationen benötigen, dann wenden Sie sich bitte an die untere Abfallbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesumweltamts und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
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Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.