Fahrerlaubnis, Umtausch einer ausländischen Fahrerlaubnis

Fahrerlaubnis, Umtausch einer ausländischen Fahrerlaubnis

Zuständigkeiten

Referat Fahrerlaubnisbehörde

Besucheradresse:
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Voraussetzungen

Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Erforderliche Unterlagen

In Einzelfällen sind Änderungen möglich! 

  • Reisepass mit aktueller Meldebestätigung oder anderes Dokument zur Prüfung der Identität ggf. mit Meldebestätigung
  • Bescheinigung über die Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland bzw. über den Aufenthalt im Ausland  (z. B. Vorlage des Visums oder Schulbescheinigung)
  • biometrisches Foto: Foto-Mustertafel (Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat) 
  • ausländischer Führerschein mit Übersetzung (außer EU-/EWR-Führerschein) (Übersetzungen müssen von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder einem anerkannten Automobilclub erstellt werden)

Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU-/EWR-Staat – Anlage 11

  • zusätzlich schriftlicher Antrag mit Angabe einer Fahrschule (Antragsformulare bei den Fahrschulen) falls lt. Anlage 11 Prüfungen zur Umschreibung vorgesehen sind

Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU-/EWR-Staat 

  • zusätzlich schriftlicher Antrag mit Angabe einer Fahrschule (Antragsformulare bei den Fahrschulen)
    • Nachweis Erste Hilfe 
    • Sehtestbescheinigung (Optiker oder Augenarzt)
  • beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen C1, C1E, C, CE zusätzlich:
    • Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (darf durch jeden niedergelassenen Arzt erstellt werden, bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
    • Bescheinigung über das Sehvermögens  nach Anlage 6 FeV (darf durch einen Augenarzt, Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt werden, bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)

Sollte die Gültigkeit einer Fahrerlaubnisklasse ablaufen oder bereits abgelaufen sein, wird nachfolgendes Verfahren verwiesen:

Kosten

  • je nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 35,00 (Unterscheidung EU, Drittstaat, Anlage 11)
  • EU/Anlage 11 (ohne Prüfung) – ab EUR 36,30
  • Drittstaat/Anlage 11 (mit Prüfung) – ab EUR 56,70 EUR
  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
    • § 28 FeV– Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    • § 29 FeV – Ausländische Fahrerlaubnisse
    • § 30 FeV – Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    • § 31 FeV – Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    • §2 StVO – Fahrerlaubnis und Führerschein
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) 
    • Tarifstellen 126.2, 145, 201, 202.1, 202.2 ggf. 126.1

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.