Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen Kraftwagen fahren möchten, in dem Fahrgäste entgeltlich oder gewerbsmäßig befördert werden oder wenn Sie in einem Fahrzeug Fahrgäste befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

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Zuständigkeiten

Referat Fahrerlaubnisbehörde

Besucheradresse:
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Voraussetzungen

Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Erforderliche Unterlagen

In Einzelfällen sind Änderungen möglich!

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung 
  • Kartenführerschein
  • Führungszeugnis Belegart „O" Führungszeugnis beantragen (Amt24-Verfahrensbeschreibung)
  • Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (darf durch jeden niedergelassenen Arzt erstellt werden, bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
  • Bescheinigung über das Sehvermögens nach Anlage 6 FeV (darf durch einen Augenarzt, Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt werden, bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
  • Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die Erfüllung der besonderen Leistungsvoraussetzungen Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
  • Nachweis Erste Hilfe (bei Krankenkraftwagen)

Kosten

  • Ersterteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: ab EUR 42,60
  • Bei Umstellung Altführerschein zusätzlich EUR 25,30 
  • Abnahme einer Ortskenntnisprüfung (Taxi): EUR 38,40

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.