Allgemeine Informationen
Bis zum 18. Januar 2033 müssen alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten unbefristeten Führerscheine umgetauscht werden. In Anlage 8 e zur Fahrerlaubnisverordnung ist folgende Staffelung festgelegt worden:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 – 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 – 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 –1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen, da altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten und dafür einen gültigen Führerschein benötigen.
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 – 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 – 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 – 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 – 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheines.
Die Antragstellung zur Umstellung von Papierführerscheinen ist nur in der Hauptstelle in Döbeln, Straße des Frieden 9a, möglich.
Für Fahrten ins Ausland empfiehlt die Fahrerlaubnisbehörde den Umtausch. Die alten Führerscheine müssen zwar innerhalb der EU und des EWR anerkannt werden, aber es kann hin und wieder zu Problemen kommen (beispielsweise bei Polizeikontrollen oder beim Mieten eines Fahrzeugs).
Besonderheiten
Hinweise für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 3-BRD, B, BE oder 4-DDR:
- Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis (zum Beispiel DDR-Fahrerlaubnis der Klasse B) erhalten bei der Umstellung die neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1,C1E, AM, L
Hinweise für Inhaber einer Fahrerlaubnis für LKW > 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (Klasse 2-BRD, C, CE oder 5-DDR):
- Diese Altfahrerlaubnisklassen sind bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre setzt unter anderem voraus, dass bei der Antragstellung zum Umtausch die Erfüllung der Anforderung an das Sehvermögen und die allgemeine Gesundheit nachgewiesen werden (s. Fahrerlaubnis, Verlängerung einer Befristung, Neuerteilung nach Ablauf der Gültigkeit)
- Fahrerlaubnis, Verlängerung einer Befristung
Landratsamt Mittelsachsen Verfahrensbeschreibung
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1a müssen die Fahrerlaubnis umstellen lassen, wenn sie leistungsunbeschränkte Krafträder der Klasse A führen möchten.
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung:
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung darf nur mit einem Kartenführerschein als Grundlage erteilt werden.
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Landratsamt Mittelsachsen Verfahrensbeschreibung
Internationaler Führerschein:
Ein Internationale Führerschein darf nur mit einem Kartenführerschein als Grundlage ausgestellt werden.
- Führerschein, Internationaler Führerschein
Landratsamt Mittelsachsen Verfahrensbeschreibung