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Ab 1. Januar 2021 ist für das Kastrieren von männlichen Ferkeln eine Schmerzausschaltung zwingend vorgeschrieben. Dazu wurde durch die Ferkelbetäubungssachkundeverordnung die Möglichkeit geschaffen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Schweinehaltungsbetrieben diese Betäubung mittels Isoflurannarkose durchführen können. Dazu ist jedoch zwingend der Nachweis einer Sachkunde notwendig.
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Nachdem Sie den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt eingereicht haben, werden diese zuerst auf Vollständigkeit und Ihre persönlichen Voraussetzungen überprüft.
Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen dann die Sachkundebescheinigung versandt.
TIPP:
Das Führungszeugnis können Sie bei der örtlichen Meldebehörde beantragen, es kann von dort aus direkt an das zuständige Lebensmittelüberwachung- und Veterinäramt versandt werden.
Achtung, Sie dürfen die Tätigkeit erst dann aufnehmen, wenn Ihnen die Sachkunde bestätigt worden ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.