Ferkelkastration – Antrag auf Sachkundenachweis

Ferkelkastration – Antrag auf Sachkundenachweis

Allgemeine Informationen

Ab 1. Januar 2021 ist für das Kastrieren von männlichen Ferkeln eine Schmerzausschaltung zwingend vorgeschrieben. Dazu wurde durch die Ferkelbetäubungssachkundeverordnung die Möglichkeit geschaffen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Schweinehaltungsbetrieben diese Betäubung mittels Isoflurannarkose durchführen können. Dazu ist jedoch zwingend der Nachweis einer Sachkunde notwendig.

Zuständigkeiten

Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6234
Fax: 03731 799-6488
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

  • eine berufliche Qualifikation oder mindestens zweijährige Tätigkeit in der Ferkelerzeugung
  • Teilnahme an einem anerkannten Sachkundelehrgang mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung
  • Durchführung der Tätigkeit unter Anleitung eines praktischen Tierarztes
  • Erfolgreich abgelegte praktische Prüfung

Verfahrensablauf

Nachdem Sie den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt eingereicht haben, werden diese zuerst auf Vollständigkeit und Ihre persönlichen Voraussetzungen überprüft.

Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen dann die Sachkundebescheinigung versandt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises inklusive der darin aufgeführten Nachweise,
  • Führungszeugnis

TIPP:

Das Führungszeugnis können Sie bei der örtlichen Melde­behörde beantragen, es kann von dort aus direkt an das zuständige Lebensmittelüberwachung- und Veterinäramt versandt werden.

Fristen

Achtung, Sie dürfen die Tätigkeit erst dann aufnehmen, wenn Ihnen die Sachkunde bestätigt worden ist.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.