Allgemeine Informationen
Wenn Sie im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald entfernt Feuer machen oder offenes Licht gebrauchen wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Forstbehörde. Dies gilt beispielsweise auch für die Benutzung eines Grills sowie das Anzünden eines Traditionsfeuers oder Feuerwerks. Auf Grund des hohen Gefahrenpotenzials sind die Genehmigungen streng reglementiert.
Ausnahmen gelten für:
- den Waldbesitzer,
- Waldarbeiter und andere Personen, die im Wald beschäftigt werden,
- Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
- Jäger (Jagdausübungsberechtigte),
- Anlagen, die bau- oder gewerberechtlich genehmigt wurden.
Besitzer von Grundstücken am Waldrand dürfen auf ihrem Grundstück ein Feuer entfachen und unterhalten, sofern die Feuerstelle mindestens 30 Meter vom Waldrand entfernt ist.
Achtung! Im Wald darf nicht geraucht werden. Ausnahmen gelten nur für den oben genannten Personenkreis. Generell dürfen brennende und glimmende Gegenstände im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.