Feuerstelle beantragen

Feuerstelle beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald entfernt Feuer machen oder offenes Licht gebrauchen wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Forstbehörde. Dies gilt beispielsweise auch für die Benutzung eines Grills sowie das Anzünden eines Traditionsfeuers oder Feuerwerks. Auf Grund des hohen Gefahrenpotenzials sind die Genehmigungen streng reglementiert. 

Ausnahmen gelten für: 

  • den Waldbesitzer,
  • Waldarbeiter und andere Personen, die im Wald beschäftigt werden,
  • Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
  • Jäger (Jagdausübungsberechtigte),
  • Anlagen, die bau- oder gewerberechtlich genehmigt wurden. 

Besitzer von Grundstücken am Waldrand dürfen auf ihrem Grundstück ein Feuer entfachen und unterhalten, sofern die Feuerstelle mindestens 30 Meter vom Waldrand entfernt ist. 

Achtung! Im Wald darf nicht geraucht werden. Ausnahmen gelten nur für den oben genannten Personenkreis. Generell dürfen brennende und glimmende Gegenstände im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

Zuständigkeiten

Untere Forstbehörde

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-3621
Fax: 03731 799-3664
umwelt.forst[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartnerinnen

Jana Müller
Telefon: 03731 799-3658
jana.mueller[at]landkreis-mittelsachsen.de

Karin Karschunke
Telefon: 03731 799-3659
karin.karschunke[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Formloser schriftlicher Antrag an die untere Forstbehörde.

Verfahrensablauf

Die Genehmigung erteilt die örtlich zuständige untere Forstbehörde.

Erforderliche Unterlagen

Erforderlich für die Antragstellung sind Angaben zum Ort, zur Art und zur Nutzungsdauer der Feuerstelle.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.