Verfahrensablauf
Vorbereitung des Verfahrens
Die Anregung zur Durchführung eines Verfahrens kommt meist von der Gemeinde oder besonders betroffenen Eigentümern. Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft dann, ob die Durchführung eines Verfahrens aus objektiven Gründen sinnvoll ist. Vor der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens werden die voraussichtlich Beteiligten intensiv über die Abgrenzung, die Ziele, mögliche Maßnahmen und die geschätzten Kosten informiert.
Flurbereinigungsbeschluss
Ein Flurbereinigungsverfahren wird mit dem Flurbereinigungsbeschluss angeordnet. In ihm wird das Neuordnungsgebiet festgelegt, der Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft festgesetzt sowie die Begründung für die Anordnung des Verfahrens gegeben. Mit der Anordnung entsteht die Teilnehmergemeinschaft, der alle Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten innerhalb des Verfahrensgebietes angehören.
Der Flurbereinigungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Die Gebietskarte wird in der Neuordnungsgemeinde und den angrenzenden Gemeinden zur Information der Bürger/innen öffentlich ausgelegt.
Wertermittlung der Grundstücke
Um die Grundstücke später wertgleich tauschen zu können, werden sie durch Teilnehmergemeinschaft unter Beiziehung von unabhängigen Sachverständigen bewertet.
Entwurf eines Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan
Dieser Plan enthält alle Maßnahmen, die innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens durchgeführt werden sollen (insbesondere Wege, Gräben und Pflanzungen). Er wird durch die Teilnehmergemeinschaft aufgestellt und durch die obere Flurbereinigungsbehörde genehmigt beziehungsweise festgestellt. Die Kosten der Maßnahmen werden in einem Kosten- und Finanzierungsplan zusammengefasst.
Ausbau der im Wege- und Gewässerplan vorgesehenen Anlagen
Nach Genehmigung oder Feststellung des Wege- und Gewässerplans werden die darin geplanten Maßnahmen realisiert. Die ingenieurtechnische Ausführungsplanung sowie die Bauleitung werden in der Regel vom Verband für Ländliche Neuordnung sichergestellt. Auftraggeber ist die Teilnehmergemeinschaft, deren Aufgabe der Ausbau der geplanten Maßnahmen ist.
Vermessung des neuen Wege- und Gewässernetzes
Die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erfordert eine Vielzahl von vermessungstechnischen Arbeiten, zum Beispiel zur Festlegung der Grenzen des neuen Wege- und Gewässernetzes als Grundlage für die Neuverteilung der Grundstücke.
Wunschtermin für die Teilnehmer über ihre Zuteilung
Vor der Neuverteilung der Grundstücke sind alle Teilnehmer über ihre Wünsche zu hören. Einen Rechtsanspruch auf die Erfüllung ihrer Wünsche haben die Teilnehmer jedoch nicht.
Vorläufige Besitzeinweisung nach Absteckung der neuen Grundstücke
An einem bestimmten Tag (meist im Herbst eines Jahres) geht im gesamten Verfahren die tatsächliche Nutzung von den alten Grundstücken auf die neuen Grundstücke über. Hierfür erlässt die obere Flurbereinigungsbehörde eine sogenannte Vorläufige Besitzeinweisung. Von nun an können Landwirte ihre neuen Grundstücke bewirtschaften und damit auch beurteilen, ob diese vergleichbar mit den in das Verfahren eingebrachten Grundstücken sind.
Flurbereinigungsplan mit Anhörungstermin
Die Ergebnisse des Verfahrens fasst die Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsplan zusammen. Er besteht aus Karten, Verzeichnissen und einem textlichen Teil. Er enthält unter anderem den Nachweis über die alten und neuen Grundstücke jedes Teilnehmers, den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan und die Regelung sonstiger Rechtsverhältnisse. Er ist den Beteiligten in einem Anhörungstermin bekannt zu geben und öffentlich auszulegen.
(Vorzeitige) Ausführungsanordnung
Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die obere Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an. Mit dem in der Ausführungsanordnung verfügten Stichtag treten nun auch eigentumsrechtlich die neuen Grundstücke an die Stelle der alten.
Berichtigung der öffentlichen Bücher
Anschließend werden dem Grundbuchamt und der Unteren Vermessungsbehörde beim Landratsamt oder der Kreisfreien Stadt die Unterlagen zur Berichtigung der öffentlichen Bücher (insbesondere Grundbuch und Kataster) übergeben.
Schlussfeststellung
Mit der Schlussfeststellung wird festgestellt, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist (das heißt, dass zum Beispiel der Ausbau des Wege- und Gewässernetzes abgeschlossen ist) und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Damit ist das Flurbereinigungsverfahren beendet.