Förderung der Jugendarbeit und Familienbildung – offene Angebote und Leistungen

Förderung der Jugendarbeit und Familienbildung – offene Angebote und Leistungen

Allgemeine Informationen

Der Landkreis Mittelsachsen unterstützt Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der Familienbildung sowie der Jugendgerichtshilfe entsprechend der vom Jugendhilfeausschuss beschlossenen Richtlinie des Landkreises Mittelsachsen zur Förderung von offenen Angeboten und Leistungen der Jugendhilfe nach den §§ 11 - 14, 16 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und Angeboten der Jugendgerichtshilfe nach § 52 SGB VIII i. V. m. § 10 Jugendgerichtsgesetz (JGG) (FRL Jugendhilfe). Für haupt- und ehrenamtliche Angebote der Leistungsbereiche §§ 11 bis 14, 16 SGB VIII und § 52 SGB VIII i. V. m. § 10 JGG besteht die Möglichkeit der Förderung offener Angebote und Leistungen. Über die Vergabe der Fördermittel für offene Angebote entscheidet der Jugendhilfeausschuss.

In der Abteilung Jugend und Familie erfolgt für diese Richtlinie:

 

  • die zuwendungsrechtliche und fachliche Beratung von Trägern der freien Jugendhilfe, Kommunen und Ehrenamtlichen,
  • die Bearbeitung der Fördermittelanträge,
  • die Bewilligung, Auszahlung und
  • die Prüfung der Verwendungsnachweise.

Zuständigkeiten

Referat Kindertagesbetreuung und Förderung

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6337
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartnerin

Frau Hellriegel
Telefon: 03731 799-6373
beate.hellriegel[at]landkreis-mittelsachsen.de

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Gewährung einer Zuwendung, nach der Rechtsgrundlage: Förderrichtlinie Jugendhilfe
  • aktuelle Konzeption bzw. Leistungsbeschreibung
  • Kosten- und Finanzierungsplan
  • Satzung
  • Vereinsregisterauszug
  • Bestätigung der Gemeinnützigkeit
  • Qualifikationsnachweise 
  • ggf. Bestätigung der Kofinanzierung der Kommune

Fristen

Antragsfrist: 30. April des laufenden Jahres für das Folgejahr

Sonstiges

WEITERE INFORMATIONEN

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.