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Gemäß Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatministeriums für Kultus über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Baumaßnahmen und Ausstattung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (VwV Kita Bau) gewährt der Landkreis Mittelsachsen pauschalierte Fördermittel des Bundes, des Landes und des Landkreises für Baumaßnahmen und Ausstattung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.
In der Abteilung Jugend und Familie erfolgt die Beratung zu den Fördermittelanträgen gemäß Verwaltungsvorschrift VwV Kita Bau sowie der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) und der zu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VwV zu §§ 23 und 44 SäHO).
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Telefon: 03731 799-6258
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jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de
Denise Schellenberg
Telefon: 03731 799-6331
denise.schellenberg[at]landkreis-mittelsachsen.de
Bearbeitung der Landeszuschüsse für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
Die Gemeinden erhalten zur Förderung der Aufgaben nach dem SächsKitaG einen jährlichen Landeszuschuss.
Der Landkreis Mittelsachsen, als örtlicher Träger der Jugendhilfe nach § 18 Abs. 4 SächsKitaG, ist für die Berechnung und Ausreichung des Landeszuschusses an die Gemeinden verantwortlich.
Das Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Jugend und Familie erhebt regelmäßig die Anzahl, der zum 1. April des Vorjahres in Einrichtungen und in Kindertagespflege aufgenommenen Kinder in den Städten und Gemeinden des Landkreises, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Hieraus ergibt sich der Landeszuschuss pro Gemeinde und die anteilige monatliche Zahlung.
In der Abteilung Jugend und Familie erfolgt die Beratung zu den Anträgen für die Landeszuschüsse.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.