Genehmigungsfreie Anlagen nach BImSchG

Genehmigungsfreie Anlagen nach BImSchG

Allgemeine Informationen

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz legt unter § 22 BImSchG Pflichten für Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen fest.

Die Prüfung zur Einhaltung der Betreiberpflichten erfolgt u. a. im Rahmen einer Beteiligung im Zulassungsverfahren (bspw. Baugenehmigungsverfahren).

Soweit Handlungsbedarf festgestellt wird (bspw. aufgrund von Beschwerden oder bei behördlichen Überwachungen), werden die Betreiberpflichten auch über Anordnungen der unteren Immissionsschutzbehörde durchgesetzt.

Auch bei den immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen besteht die Möglichkeit zur Beratung.

Besondere Anforderungen bestehen zum Beispiel an:

Zuständigkeiten

Referat Immissionsschutz

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-4093
Fax: 03731 799-4031
umwelt.forst[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.