Allgemeine Informationen
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz legt auch Pflichten für die sog. immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen fest (§ 22 BImSchG). Diese bedürfen meist einer Baugenehmigung bzw. einer Zulassung einer anderen Behörde, können aber auch zulassungsfrei sein. Die Prüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten zur Verhinderung vermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen beziehungsweise zur Beschränkung unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen, erfolgt unter anderem im Rahmen einer Beteiligung im Zulassungsverfahren (zum Beispiel Baugenehmigungsverfahren). Soweit beispielsweise aufgrund von Beschwerden oder bei behördlichen Überwachungen Handlungsbedarf festgestellt wird, werden die Betreiberpflichten auch über Anordnungen der unteren Immissionsschutzbehörde durchgesetzt.
Auch bei den immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen besteht die Möglichkeit zur behördlichen Beratung.
Besondere Anforderungen werden unter anderem an:
- kleine und mittlere Feuerungsanlagen entsprechend der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV
- an Sport- und Freizeitanlagen
Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV;
Freizeitärmrichtline – FLR (Link zur Bund/Länder-AG Immissionsschutz) - elektromagnetische Felder Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV
- Geräte- und Maschinenlärm Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV
gestellt.