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Das Bundes-Immissionsschutzgesetz legt unter § 22 BImSchG Pflichten für Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen fest.
Die Prüfung zur Einhaltung der Betreiberpflichten erfolgt u. a. im Rahmen einer Beteiligung im Zulassungsverfahren (bspw. Baugenehmigungsverfahren).
Soweit Handlungsbedarf festgestellt wird (bspw. aufgrund von Beschwerden oder bei behördlichen Überwachungen), werden die Betreiberpflichten auch über Anordnungen der unteren Immissionsschutzbehörde durchgesetzt.
Auch bei den immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen besteht die Möglichkeit zur Beratung.
Besondere Anforderungen bestehen zum Beispiel an:
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Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.