Allgemeine Informationen
Die Aufgaben der unteren Immissionsschutzbehörde umfassen unter anderem die Erteilung von Neu- und Änderungsgenehmigungen nach dem BImSchG (§§ 4, 16 BImSchG).
Genehmigungsbedürftig sind entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG „die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die Aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen; ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen ebenfalls einer Genehmigung.“
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind demgemäß alle im Anhang 1 der 4. BImSchV abschließend aufgeführten Anlagen – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV).
Im Landkreis Mittelsachsen sind dies vor allem Windenergieanlagen, Tierhaltungsanlagen, Abfallbehandlungs- und -lagerungsanlagen, Metallver- und -bearbeitungsanlagen sowie Beschichtungsanlagen.
Der Umfang sowie der Ablauf des Genehmigungsverfahrens werden in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) geregelt.
Öffentliche Bekanntmachungen zu Genehmigungsverfahren können unter Öffentliche Bekanntmachungen nach BImSchG eingesehen werden.
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ebenfalls der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung).
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG).
Zu den Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zählt, dass genehmigungsbedürftige Anlagen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.