Genehmigungsverfahren nach BImSchG

Genehmigungsverfahren nach BImSchG

Allgemeine Informationen

Die Aufgaben der unteren Immissionsschutzbehörde umfassen unter anderem die Erteilung von Neu- und Änderungsgenehmigungen nach dem BImSchG (§§ 4, 16 BImSchG).

Genehmigungsbedürftig sind entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG „die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die Aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen; ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen ebenfalls einer Genehmigung.“

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind demgemäß alle im Anhang 1 der 4. BImSchV abschließend aufgeführten Anlagen – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV).

Im Landkreis Mittelsachsen sind dies vor allem Windenergieanlagen, Tierhaltungsanlagen, Abfallbehandlungs- und -lagerungsanlagen, Metallver- und -bearbeitungsanlagen sowie Beschichtungsanlagen.

Der Umfang sowie der Ablauf des Genehmigungsverfahrens werden in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) geregelt. 

Öffentliche Bekanntmachungen zu Genehmigungsverfahren können unter Öffentliche Bekanntmachungen nach BImSchG eingesehen werden.

Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ebenfalls der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung).

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG).

Zu den Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zählt, dass genehmigungsbedürftige Anlagen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Zuständigkeiten

Referat Immissionsschutz

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-4093
Fax: 03731 799-4031
umwelt.forst[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Verfahrensablauf

Das Verfahren wird durch einen schriftlichen Antrag (unter Verwendung der Formularsätze) eingeleitet.

Im Genehmigungsverfahren ist durch die Immissionsschutzbehörde, zu prüfen ob durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können.

Das gleiche gilt für die Frage, ob sichergestellt werden kann, dass bei Errichtung und Betrieb der Anlage die übrigen sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

Bei Vorhaben, für die eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 und 2 UVPG, § 9 SächsUVPG vorgeschrieben ist, muss sich die Beurteilung beispielsweise auch auf die Frage erstrecken, ob für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Bei Verfahren, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 5, 6 UVPG, § 3 Abs. 1 SächsUVPG) zwingend erforderlich ist und bei Verfahren, die in Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind bzw. die sich aus in Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G und dem Buchstaben V gekennzeichneten Anlagen zusammensetzen, ist ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

Erforderliche Unterlagen

Die Antragstellung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist seit dem 1. März 2020 nur noch mittels ELiA (elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung) möglich.

Vor jeder Antragstellung sollte sich der Antragsteller mit der Genehmigungsbehörde in Verbindung setzen, um Inhalt und Umfang des Antrages abzustimmen (Antragskonferenz).

Bei Verfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterrichtet und berät die zuständige Behörde den Vorhabenträger entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens gem. § 15 UVPG i. V. m. Anl. 4 zum UVPG über Inhalt, Umfang und die Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger in den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen) in einem Scopingtermin

Aufgrund der Komplexität und der Anforderungen an einen Genehmigungsantrag (insbesondere §§ 5, 6 Abs. 1 BImSchG) empfiehlt es sich, ein spezialisiertes Ingenieurbüro einzubinden.

Fristen

Über den Neugenehmigungsantrag nach § 4 BImSchG ist nach Eingang des Antrags und der einzureichenden Unterlagen (also ab Vollständigkeit) im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) innerhalb von drei Monaten, zu entscheiden (§ 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG).

Über einen Änderungsgenehmigungsantrag nach § 16 ist – im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung – innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden.

Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist (§ 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG). 

Kosten

Die Kosten für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung richten sich nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz und dem Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnis. Die Gebührenhöhe bemisst sich dabei maßgeblich nach den Errichtungskosten.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.