Allgemeine Informationen
Hilfen zur Gesundheit können gewährt werden, wenn jemand nur kurzfristig Sozialhilfe bezieht und keinen Versicherungsschutz besitzt. In der Regel wird der Schutz im Krankheitsfall jedoch durch die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse sichergestellt. Sozialhilfeempfänger/innen, die Mitglied einer Krankenkasse sind, müssen den Beitritt zur freiwilligen Versicherung unverzüglich ihrer Krankenkasse melden, um die Fortsetzung des Versicherungsschutzes sicherzustellen. Der Träger der Sozialhilfe wird diese Mitgliedschaft aufrechterhalten und die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in angemessener Höhe übernehmen. Ist die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse nicht möglich, meldet das Sozialamt die Sozialhilfeempfängerin oder den Sozialhilfeempfänger bei einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer bzw. seiner Wahl an.