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Hilfen zur Gesundheit können gewährt werden, wenn jemand nur kurzfristig Sozialhilfe bezieht und keinen Versicherungsschutz besitzt. In der Regel wird der Schutz im Krankheitsfall jedoch durch die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse sichergestellt. Sozialhilfeempfänger/innen, die Mitglied einer Krankenkasse sind, müssen den Beitritt zur freiwilligen Versicherung unverzüglich ihrer Krankenkasse melden, um die Fortsetzung des Versicherungsschutzes sicherzustellen. Der Träger der Sozialhilfe wird diese Mitgliedschaft aufrechterhalten und die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in angemessener Höhe übernehmen. Ist die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse nicht möglich, meldet das Sozialamt die Sozialhilfeempfängerin oder den Sozialhilfeempfänger bei einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer bzw. seiner Wahl an.
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grundsicherung.hlu[at]landkreis-mittelsachsen.de
Antragstellung
Um Leistungen der Hilfe zur Gesundheit erhalten zu können, müssen Sie als Betroffene/r oder dessen gesetzlicher Vertreter einen schriftlichen Antrag stellen und die Umstände diese Hilfebedürftigkeit ausführlich darlegen.
Alle Anträge sind für Sie kostenfrei
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.