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Zur Begrenzung von Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (wie Staub, Schwefeldioxid, und Stickstoffoxiden) aus mittelgroßen Feuerungsanlagen hat die Bundesregierung die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV – beschlossen.
Unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen immissionsschutzseitig genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit einer Feuerwärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW.
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Zu den wesentlichen Regelungen der 44. BImSchV zählt die Registraturpflicht (§ 6 der 44. BImSchV).
Danach haben Betreiber einer Feuerungsanlage vor deren Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen. Betreiber bestehender Feuerungsanlagen haben den Betrieb derselben der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.