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Wer die Jagd ausüben möchte, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jagdschein mit sich führen. Wer die Beizjagd, also die Jagd mit Greifvögeln ausüben will, benötigt hierzu einen Falknerjagdschein.
Der Jagdschein, ausgenommen der Jugend- und Ausländerjagdschein, wird in der Regel als Jahresjagdschein für drei Jagdjahre erteilt.
Wenn Sie umziehen, sollten Sie die Adresse in Ihrem Jagdschein ändern lassen.
Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg
Postadresse:
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09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-3621
Fax: 03731 799-3664
jagd[at]landkreis-mittelsachsen.de
Vor der Erteilung des Jagdscheines ist das erfolgreiche Ablegen einer Jägerprüfung erforderlich.
Die Prüfung besteht aus einer Schießprüfung, einer schriftlichen Prüfung und dem mündlich-praktischen Prüfungsteil. Der Prüfungsteilnehmer muss ausreichende Kenntnisse nachweisen zu:
Zur Erlangung dieser Kenntnisse ist ein entsprechender Ausbildungslehrgang zu absolvieren.
Der Jagdschein wird auf Antrag durch die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige untere Jagdbehörde in der Regel als Dreijahresjagdschein ausgestellt. Bei der Erteilung des Jagdscheins oder des Falknerjagdscheins wird zugleich eine Jagdabgabe erhoben.
Die Adressänderung in Ihrem Jagdschein können Sie persönlich oder schriftlich beantragen. Wenn Sie einen Dritten damit beauftragen, muss dieser eine Vollmacht von Ihnen vorlegen.
HINWEIS:
Sie können die Adressänderung auch bei der nächsten Jagdscheinverlängerung vornehmen lassen, wenn diese in Kürze anstehen sollte.
Für den Jagdschein werden Verwaltungsgebühren gemäß der Nr. 57 Tarifstelle 13 des 9. Sächsischen Kostenverzeichhnisses und eine Jagdabgabe nach § 1 der Sächsischen Jagdverordnung erhoben.
Für dei Adressänderung fallen in der Regel keine Gebühren oder Kosten an.
Die Jägerprüfungsgebühr beträgt zwischen 80 und 250 Euro. Bei Wiederholung von Prüfungsteilen wird sie anteilig berechnet (§ 13 Abs 6 SächsJagdVO).
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.