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Wer die Jagd ausüben möchte, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jagdschein mit sich führen. Wer die Beizjagd, also die Jagd mit Greifvögeln ausüben will, benötigt hierzu einen Falknerjagdschein.
Der Jagdschein, ausgenommen der Jugend- und Ausländerjagdschein, wird in der Regel als Jahresjagdschein für drei Jagdjahre erteilt.
Wenn Sie umziehen, sollten Sie die Adresse in Ihrem Jagdschein ändern lassen.
Besucheradresse:
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Postadresse:
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Telefon: 03731 799-3621
Fax: 03731 799-3664
jagd[at]landkreis-mittelsachsen.de
Vor der Erteilung des Jagdscheines ist das erfolgreiche Ablegen einer Jägerprüfung erforderlich.
Die Prüfung besteht aus einer Schießprüfung, einer schriftlichen Prüfung und dem mündlich-praktischen Prüfungsteil. Der Prüfungsteilnehmer muss ausreichende Kenntnisse nachweisen zu:
Zur Erlangung dieser Kenntnisse ist ein entsprechender Ausbildungslehrgang zu absolvieren.
Der Jagdschein wird auf Antrag durch die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige untere Jagdbehörde in der Regel als Dreijahresjagdschein ausgestellt. Bei der Erteilung des Jagdscheins oder des Falknerjagdscheins wird zugleich eine Jagdabgabe erhoben.
Die Adressänderung in Ihrem Jagdschein können Sie persönlich oder schriftlich beantragen. Wenn Sie einen Dritten damit beauftragen, muss dieser eine Vollmacht von Ihnen vorlegen.
HINWEIS:
Sie können die Adressänderung auch bei der nächsten Jagdscheinverlängerung vornehmen lassen, wenn diese in Kürze anstehen sollte.
Für den Jagdschein werden Verwaltungsgebühren gemäß der Nr. 56 Tarifstelle 14 des 10. Sächsischen Kostenverzeichnisses (10SächsKVZ) und eine Jagdabgabe nach § 1 der Sächsischen Jagdverordnung erhoben.
Adressänderungen sind in der Regel kostenfrei.
Für die Zulassung zur Jäger- oder Falknerprüfung werden gemäß Nr. 56 Tarifstelle 15 10.SächsKVZ Gebühren in Höhe von 20 Euro erhoben.
Die Jägerprüfungsgebühren betragen gemäß Nr. 56 Tarifstelle 16 des 10. Sächsischen Kostenverzeichnisses zwischen 210 und 445 Euro für die Jägerprüfung und zwischen 115 und 355 Euro für die Falknerprüfung. Bei Wiederholung von Prüfungsteilen können Gebühren bis zu 100 Prozent der vorgenannten Gebühren erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.