Jobcenter: Leistungen nach SGB II

Jobcenter: Leistungen nach SGB II

Allgemeine Informationen

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

Zuständigkeiten

Jobcenter Mittelsachsen

Besucheradresse:
Hainichener Straße 66 a
09648 Mittweida

Postadresse:
Hainichener Straße 66 a
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Voraussetzungen

Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II)

Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende) können erwerbsfähige leistungsberechtigte (hilfebedürftige) Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können ebenfalls Bürgergeld erhalten, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft (zum Beispiel Familie) mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person lebt und kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung bei Erwerbsminderung) besteht.  

Das Bürgergeld ist eine Leistung, die eine Grundsicherung des Lebensunterhalts gewährleisten soll. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende erbringt neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, zum Beispiel Informationen, Beratung, Vermittlung, berufliche Qualifizierung. 

Verfahrensablauf

Regelbedarf nach dem SGB II

Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in definiertem Umfang Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.

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Leistungen nach SGB II (Jobcenter Mittelsachsen) 

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.