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Jobcenter Mittelsachsen

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jobcenter-mittelsachsen[at]jobcenter-ge.de

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Di08-12, 13-18 Uhr, Bereich Leistung nach Terminvereinbarung
Migeschlossen beziehungsweise nach Terminvereinbarung
Do08-12, 13-16 Uhr, Bereich Leistung nach Terminvereinbarung
Fr08-12 Uhr, Bereich Leistung nach Terminvereinbarung
Geschäftsstelle Döbeln
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Geschäftsführerin: Martina Neubert

Im Landkreis Mittelsachsen nimmt das Jobcenter Mittelsachsen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende wahr.

Änderungen zum 1. Januar 2023

Das Bürgergeld ist eine umfangreiche Reform der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Es wird zum 1. Januar 2023 eingeführt. Aktuelle Informationen zum Bürgergeld finden Sie im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit. Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Jobcenter Mittelsachsen bleiben weiter für Sie zuständig. Die Anpassung der Regelsätze erfolgt bei laufendem Leistungsbezug automatisch (siehe Leistungen SGB II). Es ist keine neue Antragstellung notwendig. Anträge, Bescheide und Schreiben werden nach und nach auf Bürgergeld umgestellt. Bürgergeld kann online unter www.jobcenter.digital beantragt werden.

Die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall gilt beim Bezug von Bürgergeld weiter. Das Jobcenter kann die Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht elektronisch bei den gesetzlichen Krankenkassen abrufen. Fordern Sie aktiv die AUB bei ihrem Arzt ein.

Wir sind für Sie über unser Online-Portal www.jobcenter.digital erreichbar.

  • Termine vereinbaren, Anträge stellen, Postfachnachrichten senden, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) einreichen, Unterlagen nachreichen – können Sie einfach und schnell online erledigen.
  • Hilfe, Tipps und Informationen zur Nutzung können Sie imKundenhandbuch (PDF)
    erhalten.

Unsere weiteren Kontaktwege: Termine buchen zur Telefonberatung – Anliegen (Internetauftritt Bundesagentur für Arbeit). Für persönliche Vorsprachen bitte wir um Terminvereinbarung.

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Leistungen nach SGB II

Arbeitslosengeld II/Sozialgeld

Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Arbeitslosengeld II) können erwerbsfähige leistungsberechtigte (hilfebedürftige) Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft (zum Beispiel Familie) mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person lebt. 

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhalts gewährleisten sollen. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende erbringt neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, zum Beispiel Informationen, Beratung, Vermittlung, berufliche Qualifizierung. 

Regelbedarf nach dem SGB II

Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in definiertem Umfang Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.

Bürgergeld

Regelbedarfe nach §§ 20, 23 SGB II ab 1. Januar 2023:

Personenkreis

 

Alleinstehend/Alleinerziehend

502,00 Euro

Paare/Bedarfsgemeinschaften/volljährige Partner

451,00 Euro

Erwachsene im Haushalt anderer

402,00 Euro

Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre

420,00 Euro

Kinder von 6 bis unter 14 Jahre

348,00 Euro

Kinder von 0 bis unter 6 Jahre

318,00 Euro

 

Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie 15 Jahre alt sind. 

Leistungen für Mehrbedarfe 

beim Lebensunterhalt können beispielsweise werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Menschen mit Behinderungen oder Personen erhalten, die Sonderbedarfe aufgrund einer kostenaufwändigen Ernährung bei bestimmten Krankheitsbildern geltend machen.

Kosten der Unterkunft

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Für das Jobcenter Mittelsachsen ist zur Beurteilung der Angemessenheit die Richtlinie für die Gewährung von Leistungen der Unterkunft und Heizung im Landkreis Mittelsachsen in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. 

Einmalige Leistun­­gen

Über den Regelbedarf hinaus können bei Bedarf folgende Leistungen als Darlehen oder in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt werden:

  • Erstausstattungen für Wohnungen
  • Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung oder Reparaturen von orthopädischen Schuhen, von therapeutischen Geräten oder Ausrüstungen oder Übernahme der Kosten bei Mieten von therapeutischen Geräten oder Ausrüstungen

Weitere Informationen können im Merkblatt Arbeitslosengeld II/Sozialgeld der Bundesagentur für Arbeit nachgelesen werden.

Bildung und Teilhabe

Zusätzlich zum Regelbedarf können Leistungsberechtigte des Jobcenters Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres im Jobcenter Mittelsachsen beantragen. 

Leistungsarten Bildung und Teilhabe

Was ist zu beachten?

Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe (außer Lernförderung) ist für jedes Kind ein entsprechender Nachweis erforderlich. Für die Leistung Lernförderung ist weiterhin ein gesonderter Antrag notwendig. 

Für Empfänger von Sozialhilfe, Kinderzuschlag und Wohngeld:

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