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Das Bildungs- und Teilhabepaket soll Kindern und Jugendlichen aus Familien mit geringem Einkommen oder Sozialleistungsbezug ermöglichen, gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit wahrzunehmen. Alle Kinder sollen in ihrer Freizeit Sport treiben und musizieren können, geeignete Hilfe beim Lernen und den nötigen Schulbedarf bekommen, Schulessen erhalten und an Schulausflügen teilnehmen können. Wenn Ihre Familie kein oder ein nur sehr geringes Einkommen hat, sollten Sie einen Antrag auf Leistungen aus dem „Bildungspaket" stellen. Ihre Kinder können auch über die schulischen Angebote hinaus eine gezielte Unterstützung durch Lernförderung erhalten.
Grundvoraussetzung für den Bezug von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ist, dass für die Kinder und Jugendlichen Wohngeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag gewährt wird. Die Leistungen werden bis zum 25. Lebensjahr gewährt. Die Leistungsgewährung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben erfolgt bis zum 18. Lebensjahr.
Beim Bezug von SGB II-Leistungen (Bürgergeld) wenden Sie sich bitte an das
Bitte verwenden Sie die dort hinterlegten Formulare.
Wer Asylbewerberleistungen bezieht, muss sich an die Ausländerbehörde Mittelsachsen wenden. Der Antrag ist ebenfalls online möglich.
Übernahme der Aufwendungen für:
Zuschuss für Lernmaterialien (zum Beispiel zum Kauf des Schulranzens, des Sportzeugs oder Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterials):
Der Zuschuss erhöht sich jährlich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Regelbedarf.
Übernahme von Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang anbietet, wenn die Kosten weder bereits von anderer Seite übernommen noch aus dem Regelbedarf bezahlt werden können.
Übernahme der tatsächlichen Kosten für eine notwendige außerschulische Lernförderung, wenn der Bedarf hierfür von der Schule bestätigt wird und es keine vergleichbaren schulischen Angebote gibt (grundsätzlich ab dem Notendurchschnit 4,0).
Übernahme der Aufwendungen zum gemeinsamen Mittagessen in der Schule, im Hort und in der Kindertagesstätte:
Pauschale für Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Musikschulen und weiteren Freizeitbereichen in Höhe von 15 Euro pro Monat.
WEITERFÜHRENDE INFORMATION
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6001
Fax: 03731 799-6524
kontakt.soziales[at]landkreis-mittelsachsen.de
Wenn Sie zu den Antragsberechtigten zählen und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Leistungen des Bildungspakets.
Für die Übernahme von Beförderungskosten:
Für die Übernahme von Kosten für Lernförderung:
Den Zuschuss für den persönlichen Schulbedarf Ihres Kindes erhalten Sie automatisch im Februar und im August – sofern Sie leistungsberechtigt sind. Für alle anderen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.
Für alle Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.
Unterstützung aus dem Bildungspaket erhalten Sie in der Regel als Sach- oder Geldleistung, Der Zuschuss für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben und der Zuschuss für den Schulbedarf werden direkt an Sie ausgezahlt.
Nutzen Sie für die Antragstellung bitte vorrangig den Online-Antrag, um eine schnellere und effizientere Bearbeitung zu gewährleisten.
Bitte verwenden Sie die vorgenannten Antragsformulare.
Bitte reichen Sie die Anträge erst ein, wenn Ihnen alle Unterlagen vorliegen, zum Beispiel der Wohngeldbescheid. Es erfolgt eine rückwirkende Bewilligung.
Hinweis: Bei Bezug von Bürgergeld verwenden Sie bitte die Formulare des Jobcenters.
keine
keine
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.
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