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Das Bildungs- und Teilhabepaket soll Kindern und Jugendlichen aus Familien mit geringem Einkommen oder Sozialleistungsbezug ermöglichen, gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit wahrzunehmen. Alle Kinder sollen in ihrer Freizeit Sport treiben und musizieren können, geeignete Hilfe beim Lernen und den nötigen Schulbedarf bekommen, Schulessen erhalten und an Schulausflügen teilnehmen können. Wenn Ihre Familie kein oder ein nur sehr geringes Einkommen hat, sollten Sie einen Antrag auf Leistungen aus dem „Bildungspaket" stellen. Ihre Kinder können, insbesondere bei Versetzungsgefährdung, auch über die schulischen Angebote hinaus eine gezielte Unterstützung durch Lernförderung erhalten.
Grundvoraussetzung für den Bezug von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ist, dass für die Kinder und Jugendlichen Wohngeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag gewährt wird.
Beim Bezug von SGB II-Leistungen wenden Sie sich bitte an das
Übernahme der Aufwendungen für:
Zuschuss für Lernmaterialien (zum Beispiel zum Kauf des Schulranzens, des Sportzeugs oder Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterials) insgesamt EUR 150 jährlich:
HINWEIS: Für diese Leistung müssen Sie dann einen Antrag stellen, wenn Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Übernahme von Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang anbietet, wenn die Kosten weder bereits von anderer Seite übernommen noch aus dem Regelbedarf bezahlt werden können.
Nachhilfe für bedürftige Schülerinnen und Schüler bei Versetzungsgefährdung
Zuschuss zum gemeinsamen Mittagessen in der Schule, im Hort und in der Kindertagesstätte:
Zuschuss für Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Musikschulen und weiteren Freizeitbereichen:
MEHR ZUM THEMA:
WEITERFÜHRENDE INFORMATION
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grundsicherung.hlu[at]landkreis-mittelsachsen.de
Telefax: 03731 799-76689
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bildungundteilhabe[at]landkreis-mittelsachsen.de
Wenn Sie zu den Antragsberechtigten zählen und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Leistungen des Bildungspakets.
Für die Übernahme von Beförderungskosten:
Für die Übernahme von Kosten für Lernförderung:
Den Zuschuss für den persönlichen Schulbedarf Ihres Kindes erhalten Sie automatisch im Februar und im August – sofern Sie leistungsberechtigt sind. Für alle anderen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.
Für alle Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.
Unterstützung aus dem Bildungspaket erhalten Sie in der Regel als Sach- oder Dienstleistung, zum Beispiel als Gutschein. Der Zuschuss für den Schulbedarf wird direkt an Sie ausgezahlt.
Bitte verwenden Sie die vorgenannten Antragsformulare.
Alle Anträge sind für Sie kostenfrei.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.