Bildungspaket, Leistungen für Bildung und Teilhabe (Empfänger von Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld)

Bildungspaket, Leistungen für Bildung und Teilhabe (Empfänger von Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld)

Allgemeine Informationen

Das Bildungs- und Teilhabepaket soll Kindern und Jugendlichen aus Familien mit geringem Einkommen oder Sozialleistungsbezug ermöglichen, gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit wahrzunehmen. Alle Kinder sollen in ihrer Freizeit Sport treiben und musizieren können, geeignete Hilfe beim Lernen und den nötigen Schulbedarf bekommen, Schulessen erhalten und an Schulausflügen teilnehmen können. Wenn Ihre Familie kein oder ein nur sehr geringes Einkommen hat, sollten Sie einen Antrag auf Leistungen aus dem „Bildungspaket" stellen. Ihre Kinder können auch über die schulischen Angebote hinaus eine gezielte Unterstützung durch Lernförderung erhalten. 

Grundvoraussetzung für den Bezug von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ist, dass für die  Kinder und Jugendlichen Wohngeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag gewährt wird. Die Leistungen werden bis zum 25. Lebensjahr gewährt. Die Leistungsgewährung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben erfolgt bis zum 18. Lebensjahr.

Beim Bezug von SGB II-Leistungen (Bürgergeld) wenden Sie sich bitte an das

Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten

Übernahme der Aufwendungen für:

  • eintägige Ausflüge der Schule oder der Kindertageseinrichtung
  • mehrtägige Klassenfahrten der Schule/der Kindertageseinrichtung 

Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

Zuschuss für Lernmaterialien (zum Beispiel zum Kauf des Schulranzens, des Sportzeugs oder Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterials) insgesamt EUR 150 jährlich:

  • Februar 2024: 65 Euro
  • August 2024: 130 Euro

Der Zuschuss erhöht sich jährlich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Regelbedarf.

HINWEIS: Für diese Leistung müssen Sie dann einen Antrag stellen, wenn Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. 

Schülerbeförderungskosten

Übernahme von Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang anbietet, wenn die Kosten weder bereits von anderer Seite übernommen noch aus dem Regelbedarf bezahlt werden können. 

Lernförderung

Übernahme der tatsächlichen Kosten für eine notwendige außerschulische Lernförderung, wenn der Bedarf hierfür von der Schule bestätigt wird und es keine vergleichbaren schulischen Angebote gibt (grundsätzlich ab dem Notendurchschnit 4,0).

Mittagsverpflegung

Übernahme der Aufwendungen zum gemeinsamen Mittagessen in der Schule, im Hort und in der Kindertagesstätte:

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Pauschale für Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Musikschulen und weiteren Freizeitbereichen in Höhe von 15 Euro pro Monat.

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WEITERFÜHRENDE INFORMATION

Zuständigkeiten

Referat Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Voraussetzungen

Wenn Sie zu den Antragsberechtigten zählen und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Leistungen des Bildungspakets. 

Sonstige Voraussetzungen

Für die Übernahme von Beförderungskosten:

  • Das Kind fährt zur nächstgelegenen Schule mit dem gewählten Bildungsgang.
  • Die Kosten können nicht aus dem eigenen Budget (aus dem Regelbedarf) bestritten werden.
  • Die Kosten werden nicht anderweitig abgedeckt, etwa durch einen Zuschuss der Kommune. 

Für die Übernahme von Kosten für Lernförderung:

  • Die Schule bestätigt die Notwendigkeit.
  • Es bestehen keine vergleichbaren schulischen Angebote.
  • Die Lernförderung muss angemessen und geeignet sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine Versetzungsgefährdung kommt es nicht an.

Verfahrensablauf

Bei Bezug von Sozialhilfe:

Den Zuschuss für den persönlichen Schulbedarf Ihres Kindes erhalten Sie automatisch im Februar und im August – sofern Sie leistungsberechtigt sind. Für alle anderen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. 

Bei Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld:

Für alle Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. 

Wie und wo können Sie den Antrag stellen?

  • Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung.
  • Erforderliche Formulare sendet Ihnen die zuständige Stelle zu; einige Formulare können Sie auch in Amt24 abrufen.
  • Füllen Sie die Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen.
  • Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab.
  • Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Leistungen für Ihr Kind gewährt werden kann.

Wie können Ihre Kinder die Angebote nutzen?

Unterstützung aus dem Bildungspaket erhalten Sie in der Regel als Sach- oder Geldleistung, Der Zuschuss für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben und der Zuschuss für den Schulbedarf werden direkt an Sie ausgezahlt.

Erforderliche Unterlagen

Bitte verwenden Sie die vorgenannten Antragsformulare.

Bitte reichen Sie die Anträge erst ein, wenn Ihnen alle Unterlagen vorliegen, zum Beispiel der Wohngeldbescheid. Es erfolgt eine rückwirkende Bewilligung.

Hinweis: Bei Bezug von Bürgergeld verwenden Sie bitte die Formulare des Jobcenters.

Fristen

keine

Kosten

keine

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.