Geschäftsführerin: Martina Neubert

Im Landkreis Mittelsachsen nimmt das Jobcenter Mittelsachsen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende wahr.

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Leistungen nach SGB II

Bürgergeld

Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Bürgergeld) können erwerbsfähige hilfebedürftige Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können ebenfalls Bürgergeld erhalten, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft (zum Beispiel Familie) mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person lebt. 

Bürgergeld soll eine Grundsicherung des Lebensunterhalts gewährleisten. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende erbringt neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, zum Beispiel Informationen, Beratung, Vermittlung, berufliche Qualifizierung. 

Regelbedarf nach dem SGB II

Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in definiertem Umfang Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.

 

Bürgergeld

Regelbedarf nach §§ 20, 23 SGB II ab 1. Januar 2024
          Regelbedarfsstufe 1:
  • Alleinstehende
  • Alleinerziehende
563,00 Euro
          Regelbedarfsstufe 2:
  • Volljährige Partner 
506,00 Euro
          Regelbedarfsstufe 3:
  • Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
    ohne eigenen Haushalt, die nicht Partner sind
  • Personen U25, die ohne Zusicherung umziehen
451,00 Euro
          Regelbedarfsstufe 4:
  • Kinder von 14 bis 17 Jahren
  • Minderjährige Partner
471,00 Euro
          Regelbedarfsstufe 5:
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren
390,00 Euro
          Regelbedarfsstufe 6:
  • Kinder von 0 bis 5 Jahren 
357,00 Euro

 

Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie 15 Jahre alt sind. 

Leistungen für Mehrbedarfe 

beim Lebensunterhalt können beispielsweise werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Menschen mit Behinderungen oder Personen erhalten, die Sonderbedarfe aufgrund einer kostenaufwändigen Ernährung bei bestimmten Krankheitsbildern geltend machen.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Für das Jobcenter Mittelsachsen ist zur Beurteilung der Angemessenheit die Richtlinie für die Gewährung von Leistungen der Unterkunft und Heizung im Landkreis Mittelsachsen in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. 

Einmalige Leistun­­gen

Über den Regelbedarf hinaus können bei Bedarf folgende Leistungen als Darlehen oder in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt werden:

  • Erstausstattungen für Wohnungen
  • Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung oder Reparaturen von orthopädischen Schuhen, von therapeutischen Geräten oder Ausrüstungen oder Übernahme der Kosten bei Mieten von therapeutischen Geräten oder Ausrüstungen

Weitere Informationen können im Merkblatt Bürgerfeld der Bundesagentur für Arbeit nachgelesen werden.

Ein Antrag auf Bürgergeld kann online auf der Seite www.jobcenter.digital gestellt werden.

Bildung und Teilhabe

Zusätzlich zum Regelbedarf können Leistungsberechtigte des Jobcenters Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres im Jobcenter Mittelsachsen beantragen. 

Leistungsarten Bildung und Teilhabe

Was ist zu beachten?

Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe (außer Lernförderung) ist für jedes Kind ein entsprechender Nachweis erforderlich. Für die Leistung Lernförderung ist weiterhin ein gesonderter Antrag notwendig. 

Für Empfänger von Sozialhilfe, Kinderzuschlag und Wohngeld: