Kahlhieb beantragen

Kahlhieb beantragen

Allgemeine Informationen

Kahlhiebe sind flächenhafte Nutzungen ab einer Größe von 1,5 Hektar Fläche. Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 Prozent herabsetzen, gelten ebenfalls als Kahlhieb, sofern sie auf einer Fläche von mehr als 1,5 Hektar erfolgen (§ 19 Abs. 1 SächsWaldG).

Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Waldverjüngungen sind bei der Berechnung der Flächengröße anzurechnen. Kahlhiebe in Schutzwäldern bedürfen immer der Genehmigung der Forstbehörde (§ 29 Abs. 7 SächsWaldG).

Kahlgeschlagene Flächen sind lt. § 20 Abs. 1 SächsWaldG innerhalb von drei Jahren aufzuforsten.

Zuständigkeiten

Untere Forstbehörde

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-3621
Fax: 03731 799-3664
umwelt.forst[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartnerinnen

Jana Müller
Telefon: 03731 799-3658
jana.mueller[at]landkreis-mittelsachsen.de

Karin Karschunke
Telefon: 03731 799-3659
karin.karschunke[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Formloser schriftliche Antrag

Verfahrensablauf

Die Genehmigung erteilt die örtlich zuständige Untere Forstbehörde. Im Verfahren werden die Naturschutz-, Wasser- oder Flurbereinigungsbehörde beteiligt, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Name und Anschrift des Antragstellers mit Datum und Unterschrift
  • Begründung der Kahlhiebsnotwendigkeit/Zielsetzung
  • Angabe zur Größe des Kahlhiebs
  • Lageplan bzw. Flurkarte mit eingezeichneter Kahlhiebsfläche
  • Angabe Gemarkung und Flurstücksnummer
  • Eigentümernachweise und ggf. Vollmacht des Eigentümers

Kosten

Siehe Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis, lfd. Nr. 39, Tarifstelle 6

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.