Allgemeine Informationen
Kahlhiebe sind flächenhafte Nutzungen ab einer Größe von 1,5 Hektar Fläche. Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 Prozent herabsetzen, gelten ebenfalls als Kahlhieb, sofern sie auf einer Fläche von mehr als 1,5 Hektar erfolgen (§ 19 Abs. 1 SächsWaldG).
Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Waldverjüngungen sind bei der Berechnung der Flächengröße anzurechnen. Kahlhiebe in Schutzwäldern bedürfen immer der Genehmigung der Forstbehörde (§ 29 Abs. 7 SächsWaldG).
Kahlgeschlagene Flächen sind lt. § 20 Abs. 1 SächsWaldG innerhalb von drei Jahren aufzuforsten.