Kennzeichnung und Registrierung von Equiden

Kennzeichnung und Registrierung von Equiden

Allgemeine Informationen

Jeder Equide (Einhufer der Gattung Equus – einschließlich Pferde, Esel und Zebras – und ihre Kreuzungen) muss mittels Equidenpass und Transponder gekennzeichnet sein. Der Transponder wird von einem Tierarzt oder einer ermächtigten und angemessen ausgebildeten und qualifizierten Person auf der linken Seite des Halses implantiert. 

Der Tierhalter hat sicher zu stellen, dass die Tiere jederzeit von dem Equidenpass begleitet werden.  

Zuständigkeiten

Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6234
Fax: 03731 799-6488
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Frau Eckert
Telefon: 03731 799-6921
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Jedes in Sachsen gehaltene Pferd muss bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gemeldet sein.

Ebenso ist die Anzeige der Tierhaltung beim Veterinäramt gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Tierhalter, der seinen Betrieb beim Veterinäramt gemeldet hat, erhält eine Registriernummer, mit der er einen Equidenpass beantragen kann.

Auch die Beendigung der Haltung oder ein Eigentümerwechsel sind anzuzeigen.

Verfahrensablauf

Ein Unternehmer, der Equiden hält, also auch ein Pensionsstallbesitzer, stellt sicher, dass ein Equide unter seiner Verantwortung innerhalb von zwölf Monaten ab der Geburt des Tieres, spätestens aber bevor das Tier den Geburtsbetrieb für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen verlässt, identifiziert wird.

Der Antrag auf Ausstellung eines Equidenpass ist bei einer in nachfolgender Übersicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft aufgeführten ausstellenden Stellezu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Registriernummer des Tierhalters nach § 26  Abs. 2 ViehVerkV 
  • Angaben zum Eigentümer

Sonstiges

Jeder, der Equiden hält, muss sicher stellen, dass zumindest die folgenden Identifizierungsdetails im Equidenpass jederzeit aktuell und zutreffend sind:

  • der Status des Equiden in Bezug auf seine Zulassung zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr;
  • der ablesbare Code des Transponders oder der Ohrmarke oder die als alternative Methode genutzten Kennzeichen;
  • gegebenenfalls das Validierungsabzeichen oder die Lizenz, die gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erteilt wurde;
  • Angaben zum Eigentümer des Equiden.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.