Kfz-Steuerermäßigung/-befreiung, Beiblatt ohne Wertmarke beantragen

Kfz-Steuerermäßigung/-befreiung, Beiblatt ohne Wertmarke beantragen

Allgemeine Informationen

Anstelle der Freifahrtberechtigung im öffentlichen Personennahverkehr kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine Kfz-Steuerermäßigung (Merkzeichen G oder Gl anerkannt) beansprucht werden. Dazu erhalten Sie von uns auf Antrag ein Beiblatt ohne Wertmarke. Dieses ist bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt als zuständige Behörde für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer vorzulegen. 

Ein Wechsel zwischen der Freifahrtberechtigung und der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung ist möglich. 

Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung kommt für schwerbehinderte Menschen in Betracht, bei denen das Merkzeichen aG, H oder Bl festgestellt wurde. Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung kann neben der Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch genommen werden.

Zuständigkeiten

Referat Schwerbehindertenrecht und Landesblindengeld

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A, Zimmer 219 (Besucherzimmer)
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6296, -6297
Fax: 03731 799-76420
soziales[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer:

  • Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr
  • Merkzeichen: G oder Gl
  • Zulassung des Kraftfahrzeugs auf die schwerbehinderte Person
  • keine Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)

Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer:

  • Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr
  • Merkzeichen: aG, Bl oder H
  • Zulassung des Kraftfahrzeugs auf die schwerbehinderte Person

WEITERE INFORMATIONEN

Verfahrensablauf

Bitte informieren Sie sich unter dem nachfolgenden Link

Erforderliche Unterlagen

Kurzantrag (wird Ihnen zugeschickt)

Kosten

keine

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.