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Anstelle der Freifahrtberechtigung im öffentlichen Personennahverkehr kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine Kfz-Steuerermäßigung (Merkzeichen G oder Gl anerkannt) beansprucht werden. Dazu erhalten Sie von uns auf Antrag ein Beiblatt ohne Wertmarke. Dieses ist bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt als zuständige Behörde für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer vorzulegen.
Ein Wechsel zwischen der Freifahrtberechtigung und der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung ist möglich.
Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung kommt für schwerbehinderte Menschen in Betracht, bei denen das Merkzeichen aG, H oder Bl festgestellt wurde. Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung kann neben der Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch genommen werden.
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A, Zimmer 219 (Besucherzimmer)
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6296, -6297
Fax: 03731 799-76420
schwerbehindertenrecht[at]landkreis-mittelsachsen.de
Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer:
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer:
WEITERE INFORMATIONEN
Bitte informieren Sie sich unter dem nachfolgenden Link
Kurzantrag (wird Ihnen zugeschickt)
keine
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.