Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
Gemäß § 24 SGB VIII gilt der Rechtsanspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt sowie die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes für schulpflichtige Kinder bis zum Abschluss der vierten Klasse.
Mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 erweitert sich der Rechtsanspruch stufenweise bis 2030 auf die Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder.
Im Landkreis Mittelsachsen gibt es ein gut ausgebautes und qualitativ hochwertiges Angebot an Kindertagesbetreuung.
Der Landkreis Mittelsachsen bietet Eltern, Kindertageseinrichtungen, Trägern und Kommunen bei Fragen zur Kindertagesbetreuung Kita-Fachberatung an.
Darüber hinaus ermöglicht Kita-Fachberatung die Vernetzung und den fachlichen Austausch für Träger, Leitungen von Kindertageseinrichtungen sowie für Kindertagespflegepersonen.
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6337
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de
Gemäß § 4 Satz 2 SächsKitaG haben die Erziehungsberechtigten den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der Wohnortgemeinde unter Angabe der gewünschten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle anzumelden.
Fortbildungsangebote
Zur qualitativen Weiterentwicklung der pädagogisch-inhaltlichen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege bietet die Volkshochschule Mittelsachsen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für pädagogische Fachkräfte und Leitungen von Kindertagesein-richtungen sowie Kindertagespflegepersonen an.
Weiterführende Informationen zur Kindertagesbetreuung in Sachsen finden Sie unter:
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.