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Zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteilsausgleiche erhalten in Sachsen blinde Menschen, hochgradig Sehbehinderte, Gehörlose und schwerstbehinderte Kinder nach dem „Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG)“ eine monatliche Geldleistung, die einkommens- und vermögensunabhängig ist.
Der Anspruch beginnt ab dem Monat, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab dem Antragsmonat. Er endet mit Ablauf des Monats, in dem die persönlichen und/oder medizinischen Voraussetzungen weggefallen sind.
Leistungshöhe
Das Blindengeld beträgt monatlich 380 Euro, für Kinder unter 14 Jahre 285 Euro. Es unterliegt Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften bei Bezug von Pflegeleistungen aus der gesetzlichen/privaten Pflegeversicherung/nach beihilferechtlichen Vorschriften oder bei dauerhaftem Heimaufenthalt:
Bei Bezug von Pflegeleistungen wegen häuslicher Pflege, bei teilstationärer Tages- und Nachtpflege sowie stationärer Kurzzeitpflege erfolgt eine pauschale Anrechnung auf das Blindengeld, unabhängig davon, ob die Pflegeleistung als Sach- oder Geldleistung erbracht wird. Blindengeld steht dann in folgender Höhe zu.
Pflegegrad | zustehendes Blindengeld für Erwachsene | zustehendes Blindengeld für Kinder < 14 Jahre |
2 | 254,00 Euro | 159,00 Euro |
3 | 217,00 Euro | 143,00 Euro |
4/5 | 190,00 Euro | 143,00 Euro |
Bei dauerhaftem Heimaufenthalt und zumindest anteiliger Kostentragung durch
Die genannten Leistungskürzungen gelten nicht für die nach dem LBlindG zu gewährenden Nachteilsausgleiche. Diese werden ab 1. Januar 2022 wie folgt gezahlt:
* Der Nachteilsausgleich endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche wird unter bestimmten Voraussetzungen die Summe der Einzelleistungen gewährt.
Seit 1. Januar 2022 erhalten gleichzeitig Blinde und Gehörlose im Sinne des LBlindG zusätzlich monatlich 320 Euro.
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A, Zimmer 208 (Besucherzimmer)
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6296, -6297
Fax: 03731 799-76420
soziales[at]landkreis-mittelsachsen.de
Hinweis: Anspruchsvoraussetzungen nach EU-Recht
Falls bei Ihnen eine der nachfolgenden Aussagen zutreffend sein sollte, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Antrag
Die Feststellung erfolgt auf Ihren schriftlichen Antrag, in der Regel im Zusammenhang mit einem Antrag auf Feststellung/Neufeststellung einer Behinderung nach dem SGB IX. Nutzen Sie dazu bitte das hier eingestellte Antragsformular (s. erforderliche Unterlagen). Es gilt sowohl für Ihren ersten als auch jeden weiteren Antrag (Erstantrag/Änderungsantrag).
Der Antrag ist bei der zuständigen oder einer anderen Behörde oder Gemeinde einzureichen. Ihren Antrag können Sie auch bei der zuständigen Stelle mündlich zur Niederschrift abgeben.
Achten Sie bitte darauf, den Antrag vollständig auszufüllen und zu unterschreiben.
Bitte geben Sie tatsächlich nur die Ärzte an, bei denen Sie sich aktuell noch in Behandlung befinden. Die Erkrankungen müssen nicht mit ihrem lateinischen Fachbegriff bezeichnet, sondern können mit eigenen Worten dargestellt werden. Abkürzungen sollten vermieden werden, da sie mehrdeutig sein können. Die Angabe der Erkrankungen ist wichtig, damit der behandelnde Arzt gezielt befragt werden kann.
Das Vorliegen einer Funktionsstörung muss nachgewiesen sein. Sofern Sie selbst in Besitz aktueller ärztlicher Befunde sind, legen Sie diese bitte Ihrem Antrag bei.
Sachaufklärung
Nach Vorlage eines rechtswirksamen Antrags werden die erforderlichen Befunde und medizinische Gutachten, aber auch Krankenhaus- und Rehabilitationsentlassungsberichte durch uns beigezogen. Dafür benötigen wir Ihre Einwilligung. Die entsprechende Erklärung ist Bestandteil des Antrags. Die Behörde entscheidet von Amts wegen, von welchen Ärzten und Einrichtungen Unterlagen angefordert werden.
Ärztliche Auswertung und Entscheidung
Sobald alle notwendigen medizinischen Berichte vorliegen, werden diese durch einen ärztlichen Gutachter ausgewertet. Grundlage dafür ist die „Versorgungsmedizin-Verordnung“. Abschließend erhalten Sie über Ihren Antrag einen schriftlichen Bescheid.
Für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Leistungen nach dem Landesblindengeld fallen keine Kosten an. Ausnahmen können im Rahmen von Akteneinsichten möglich sein. Eventuell können Ihnen für medizinische Unterlagen, die Sie selbst von Ihren Ärzten abfordern, Kosten entstehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.