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Zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteilsausgleiche erhalten in Sachsen blinde Menschen, hochgradig Sehbehinderte, Gehörlose und schwerstbehinderte Kinder nach dem „Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG)“ eine monatliche Geldleistung, die einkommens- und vermögensunabhängig ist.
Der Anspruch beginnt ab dem Monat, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab dem Antragsmonat. Er endet mit Ablauf des Monats, in dem die persönlichen und/oder medizinischen Voraussetzungen weggefallen sind.
Die Leistungen im Einzelnen sind:
HINWEIS
Wenn Sie Leistungen der häuslichen Pflege in Anspruch nehmen oder wenn für Sie eine vollstationäre Versorgung erforderlich ist, verringert sich das Landesblindengeld beziehungsweise die Leistung der Blindenhilfe im Einzelfall nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs – dabei sind Kürzungen bis zu 50 Prozent zu erwarten.
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A, Zimmer 219 (Besucherzimmer)
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6296, -6297
Fax: 03731 799-76420
schwerbehindertenrecht[at]landkreis-mittelsachsen.de
Hinweis zu Anspruchsvoraussetzungen nach EU-Recht
Falls bei Ihnen eine der nachfolgenden Aussagen zutreffend sein sollte, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Antrag
Die Feststellung erfolgt auf Ihren schriftlichen Antrag, in der Regel im Zusammenhang mit einem Antrag auf Feststellung/Neufeststellung einer Behinderung nach dem SGB IX. Nutzen Sie dazu bitte das hier eingestellte Antragsformular (s. erforderliche Unterlagen). Es gilt sowohl für Ihren ersten als auch jeden weiteren Antrag (Erstantrag/Änderungsantrag).
Der Antrag ist bei der zuständigen oder einer anderen Behörde oder Gemeinde einzureichen. Ihren Antrag können Sie auch bei der zuständigen Stelle mündlich zur Niederschrift abgeben.
Achten Sie bitte darauf, den Antrag vollständig auszufüllen und zu unterschreiben.
Bitte geben Sie tatsächlich nur die Ärzte an, bei denen Sie sich aktuell noch in Behandlung befinden. Die Erkrankungen müssen nicht mit ihrem lateinischen Fachbegriff bezeichnet, sondern können mit eigenen Worten dargestellt werden. Abkürzungen sollten vermieden werden, da sie mehrdeutig sein können. Die Angabe der Erkrankungen ist wichtig, damit der behandelnde Arzt gezielt befragt werden kann.
Das Vorliegen einer Funktionsstörung muss nachgewiesen sein. Sofern Sie selbst in Besitz aktueller ärztlicher Befunde sind, legen Sie diese bitte Ihrem Antrag bei.
Sachaufklärung
Nach Vorlage eines rechtswirksamen Antrags werden die erforderlichen Befunde und medizinische Gutachten, aber auch Krankenhaus- und Rehabilitationsentlassungsberichte durch uns beigezogen. Dafür benötigen wir Ihre Einwilligung. Die entsprechende Erklärung ist Bestandteil des Antrags. Die Behörde entscheidet von Amts wegen, von welchen Ärzten und Einrichtungen Unterlagen angefordert werden.
Ärztliche Auswertung und Entscheidung
Sobald alle notwendigen medizinischen Berichte vorliegen, werden diese durch einen ärztlichen Gutachter ausgewertet. Grundlage dafür ist die „Versorgungsmedizin-Verordnung“. Abschließend erhalten Sie über Ihren Antrag einen schriftlichen Bescheid.
Für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Leistungen nach dem Landesblindengeld fallen keine Kosten an. Ausnahmen können im Rahmen von Akteneinsichten möglich sein. Eventuell können Ihnen für medizinische Unterlagen, die Sie selbst von Ihren Ärzten abfordern, Kosten entstehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.