Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche

Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche

Allgemeine Informationen

Zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteilsausgleiche erhalten in Sachsen blinde Menschen, hochgradig Sehbehinderte, Gehörlose und schwerstbehinderte Kinder nach dem „Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG)“ eine monatliche Geldleistung, die einkommens- und vermögensunabhängig ist.

Der Anspruch beginnt ab dem Monat, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab dem Antragsmonat. Er endet mit Ablauf des Monats, in dem die persönlichen und/oder medizinischen Voraussetzungen weggefallen sind.

Die Leistungen im Einzelnen sind:

  • für volljährige blinde Menschen: 380,00 Euro
  • für blinde Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 285,00 Euro
  • für hochgradig Sehbehinderte: 100,00 Euro
  • für Gehörlose: 150,00 Euro
  • für schwerstbehinderte Kinder: 120,00 Euro
  • für taubblinde Menschen mit dem Merkzeichen »TBl« gleichzeitig blinde und gehörlose Menschen im Sinne des LBlindG zusätzlich 320,00 Euro

HINWEIS

Wenn Sie Leistungen der häuslichen Pflege in Anspruch nehmen oder wenn für Sie eine vollstationäre Versorgung erforderlich ist, verringert sich das Landesblindengeld beziehungsweise die Leistung der Blindenhilfe im Einzelfall nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs – dabei sind Kürzungen bis zu 50 Prozent zu erwarten.

Zuständigkeiten

Referat Schwerbehindertenrecht und Landesblindengeld

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A, Zimmer 219 (Besucherzimmer)
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6296, -6297
Fax: 03731 799-76420
schwerbehindertenrecht[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

  • Vollendung des ersten Lebensjahres
  • rechtmäßiger Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Freistaat Sachsen
  • Blindheit:
    • das Augenlicht fehlt vollständig
    • die Sehschärfe beträgt auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50
    • nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe – wie im vorigen Punkt beschrieben – gleichzusetzen sind
  • hochgradige Sehbehinderung:
    • die Sehschärfe beträgt auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/20
    • die Einschränkung des Sehvermögens bedingt einen Grad der Behinderung von 100, aber Blindheit liegt noch nicht vor
  • Gehörlosigkeit:
    • wenn allein wegen der Taubheit und der mit der Taubheit einhergehenden schweren Störung des Spracherwerbs (bei angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit) oder Sprachstörung (bei späterem Erwerb) ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt wird
  • Schwerstbehinderung bei Kindern:
    • der Grad der Behinderung beträgt 100
    • das 18. Lebensjahr wurde noch nicht vollendet
  • kein Leistungsausschluss nach § 3 LBlindG bzw. anderen Gesetzen

Hinweis zu Anspruchsvoraussetzungen nach EU-Recht

Falls bei Ihnen eine der nachfolgenden Aussagen zutreffend sein sollte, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

  • Es liegt ein Beschäftigungsverhältnis im EU-Ausland vor oder
  • Sie üben im Rahmen einer Entsendung eine Beschäftigung im Ausland für ein deutsches Unternehmen aus oder
  • Sie üben eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Sachsen ohne Wohnsitz im Inland aus.

Verfahrensablauf

Antrag

Die Feststellung erfolgt auf Ihren schriftlichen Antrag, in der Regel im Zusammenhang mit einem Antrag auf Feststellung/Neufeststellung einer Behinderung nach dem SGB IX. Nutzen Sie dazu bitte das hier eingestellte Antragsformular (s. erforderliche Unterlagen). Es gilt sowohl für Ihren ersten als auch jeden weiteren Antrag (Erstantrag/Änderungsantrag).

Der Antrag ist bei der zuständigen oder einer anderen Behörde oder Gemeinde einzureichen. Ihren Antrag können Sie auch bei der zuständigen Stelle mündlich zur Niederschrift abgeben.

Achten Sie bitte darauf, den Antrag vollständig auszufüllen und zu unterschreiben.

Bitte geben Sie tatsächlich nur die Ärzte an, bei denen Sie sich aktuell noch in Behandlung befinden. Die Erkrankungen müssen nicht mit ihrem lateinischen Fachbegriff bezeichnet, sondern können mit eigenen Worten dargestellt werden. Abkürzungen sollten vermieden werden, da sie mehrdeutig sein können. Die Angabe der Erkrankungen ist wichtig, damit der behandelnde Arzt gezielt befragt werden kann.

Das Vorliegen einer Funktionsstörung muss nachgewiesen sein. Sofern Sie selbst in Besitz aktueller ärztlicher Befunde sind, legen Sie diese bitte Ihrem Antrag bei.

Sachaufklärung

Nach Vorlage eines rechtswirksamen Antrags werden die erforderlichen Befunde und medizinische Gutachten, aber auch Krankenhaus- und Rehabilitationsentlassungsberichte durch uns beigezogen. Dafür benötigen wir Ihre Einwilligung. Die entsprechende Erklärung ist Bestandteil des Antrags. Die Behörde entscheidet von Amts wegen, von welchen Ärzten und Einrichtungen Unterlagen angefordert werden.

Ärztliche Auswertung und Entscheidung

Sobald alle notwendigen medizinischen Berichte vorliegen, werden diese durch einen ärztlichen Gutachter ausgewertet. Grundlage dafür ist die „Versorgungsmedizin-Verordnung“. Abschließend erhalten Sie über Ihren Antrag einen schriftlichen Bescheid. 

Kosten

Für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Leistungen nach dem Landesblindengeld fallen keine Kosten an. Ausnahmen können im Rahmen von Akteneinsichten möglich sein. Eventuell können Ihnen für medizinische Unterlagen, die Sie selbst von Ihren Ärzten abfordern, Kosten entstehen.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.