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Die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage einer Leitungsschneise zählt nicht als Waldumwandlung; sie bedarf jedoch der Genehmigung der Forstbehörde (§ 8 Abs. 8 SächsWaldG). Leitungsführungen ohne Trassenaufhieb bedürfen keiner forstrechtlichen Genehmigung.
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Formloser schriftlicher Antrag
Die Genehmigung erteilt die örtlich zuständige Forstbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
siehe Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis, lfd. Nr. 39, Tarifstelle 2.2
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.