Leitungsschneise beantragen

Leitungsschneise beantragen

Allgemeine Informationen

Die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage einer Leitungsschneise zählt nicht als Waldumwandlung; sie bedarf jedoch der Genehmigung der Forstbehörde (§ 8 Abs. 8 SächsWaldG). Leitungsführungen ohne Trassenaufhieb bedürfen keiner forstrechtlichen Genehmigung.

Zuständigkeiten

Untere Forstbehörde

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-3621
Fax: 03731 799-3664
umwelt.forst[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartnerinnen

Jana Müller
Telefon: 03731 799-3658
jana.mueller[at]landkreis-mittelsachsen.de

Karin Karschunke
Telefon: 03731 799-3659
karin.karschunke[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Formloser schriftlicher Antrag     

Verfahrensablauf

Die Genehmigung erteilt die örtlich zuständige Forstbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Name und Anschrift des Antragstellers mit Datum und Unterschrift
  • Beschreibung des Zwecks der Leitungstrasse und Begründung der Standortgebundenheit des Trassenverlaufs
  • Angabe zur Flächengröße des zu beseitigenden Baumbestandes (Länge, Breite der Leitungsschneise inkl. eventuell erforderlicher Wirtschaftswege zur Unterhaltung der Trasse)
  • Lageplan bzw. Flurkarte mit beabsichtigter Trassenführung
  • Angabe der Gemarkung(en) und Flurstücksnummer(n)
  • Eigentümernachweis (Kopie Grundbuchblatt bzw. bei Nichtvorliegen Notarvertrag) und ggf. Vollmacht des Eigentümers
  • ggf. Bestandesbeschreibung des betroffenen Baumbestandes
  • ggf. Mitteilung zum Stand anderer Genehmigungsverfahren (z. B. nach Bau- oder Bergrecht)
  • Mitteilung, ob die Fällung des Baumbestandes innerhalb der Vegetationszeit (1. März bis 30. September) erfolgen soll

Kosten

siehe Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis, lfd. Nr. 39, Tarifstelle 2.2

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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