Allgemeine Informationen
Die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage einer Leitungsschneise zählt nicht als Waldumwandlung; sie bedarf jedoch der Genehmigung der Forstbehörde (§ 8 Abs. 8 SächsWaldG). Leitungsführungen ohne Trassenaufhieb bedürfen keiner forstrechtlichen Genehmigung.