Netzwerk präventiver Kinderschutz und Frühe Hilfen

Netzwerk präventiver Kinderschutz und Frühe Hilfen

Allgemeine Informationen

„Um ein Kind zu erziehen, braucht man ein ganzes Dorf.“

(afrikanisches Sprichwort)

In erster Linie sind Eltern für die Erfüllung der Bedürfnisse ihrer Kinder verantwortlich. Doch erst gesellschaftliche Strukturen und das verantwortungsvolle Miteinander machen ein gesundes Aufwachsen für alle Kinder möglich.

Besonders für den Schutz von Kindern ist das Zusammenwirken aller Bürger/innen und Institutionen, welche mit und für Familien arbeiten, erforderlich. Deshalb hat die Abteilung Jugend und Familie – mit Unterstützung des Freistaates Sachsen – bereits im Jahr 2008 eine Koordinierungsstelle für das „Netzwerk präventiver Kinderschutz Mittelsachsen“ eingerichtet. Mit in Kraft treten des Bundeskinderschutzgesetzes 2012 wurde die Netzwerkkoordinierung mit den Angeboten der Frühen Hilfen erweitert.


Aufgaben der Koordinierungsstelle

1. Öffentlichkeitsarbeit beziehungsweise Stärkung der Transparenz zu bestehenden Hilfsangeboten und Zuständigkeiten

    ► Bestellformular

2. Weiterbildung der Netzwerkpartner/innen die mit Kindern und Eltern arbeiten 

3. Angebote für (werdende) Eltern in den Frühen Hilfen

4. Insoweit erfahrene Fachkräfte nach §§ 8a und 8b SGB VIII

5. Familienbildung

6. Vereinbarung zum Schutzauftrag (§ 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII)

Zuständigkeiten

Referat Besondere Soziale Dienste

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6337
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartnerin

Katrin Ballschuh
Telefon: 03731 799-6217
netzwerk[at]landkreis-mittelsachsen.de

Mandy Gnauck
Telefon: 03731 799-3259
mandy.gnauck[at]landkreis-mittelsachsen.de

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.