Schulpflicht – Verletzung der Schulpflicht

Schulpflicht – Verletzung der Schulpflicht

Allgemeine Informationen

Kinder, die bis zum 30.06. eines Jahres ihren sechsten Geburtstag feiern, sind schulpflichtig. Das gleiche gilt für Kinder, die noch bis zum 30.09. eines Jahres sechs Jahre alt werden und die von ihren Eltern zur Schule angemeldet werden. In Ausnahmefällen können Kinder auch vorzeitig eingeschult werden, wenn sie den erforderlichen Entwicklungsstand erreicht haben. 

Zuständigkeiten

Referat Bildung

Besucheradresse:
Referat Bildung
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Referat Bildung
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6302
Fax: 03731 799-6521
schulverwaltung[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Kommen die Eltern den vorgenannten Anmeldepflichten nicht nach, stellt dies eine Schulpflichtverletzung (Ordnungswidrigkeit) dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.250,00 EUR geahndet werden kann.

Ordnungswidrig handelt auch, wer als Schulpflichtiger nicht am Unterricht oder an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule teilnimmt.

Verfahrensablauf

Bei Bekanntwerden einer Schulpflichtverletzung erfolgt durch die Schulen eine Mitteilung an das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Bildung. Der Tatbestand wird geprüft und entsprechende Maßnahmen eingeleitet. Zeigen diese keinen Erfolg, wird der Vorgang dem Referat Bußgeldstelle im Landratsamt Mittelsachsen vorgelegt, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wird eingeleitet. 

Unentschuldigte Fehltage registrieren die Schulen auf einem sogenannten Meldeformular. Dieses wird umgehend an die Bußgeldstelle gesandt zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.