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Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (GdB mindestens 50). Er ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, zum Bespiel besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Einkommenssteuererleichterungen, begleitende Hilfen im Arbeitsleben, gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Bescheinigungen.
Der Schwerbehindertenausweis wird in Sachsen seit Januar 2014 als Identifikationskarte ausgestellt. Es handelt sich dabei um eine Plastikkarte im Bankkartenformat. Ausweisänderungen oder -verlängerungen führen zur Neuausstellung eines Ausweises.
Der Ausweis wird per Post direkt an den Bürger versandt. Eine sofortige Ausstellung im Amt ist nicht mehr möglich.
Wer noch im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises in altem Format (Papier) ist, muss diesen nicht umtauschen. Ausweise nach altem Muster bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig, es sei denn, die Ausweise sind vorher einzuziehen.
Der Ausweis hat die Grundfarbe grün. Für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben, enthält der Ausweis einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck.
Ab dem vollendeten 10. Lebensjahr ist der Ausweis mit einem Lichtbild zu versehen. Dies wird von uns erst dann bei Ihnen angefordert, wenn ein Ausweis auszustellen ist.
Neben Ihren persönlichen Daten (Name, Vorname und Geburtsdatum) enthält der Ausweis folgende Eintragungen:
WEITERE INFORMATIONEN
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A, Zimmer 219 (Besucherzimmer)
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6296, -6297
Fax: 03731 799-76420
schwerbehindertenrecht[at]landkreis-mittelsachsen.de
Grad der Behinderung von mindestens 50
Der Schwerbehindertenausweis wird auf Antrag ausgestellt. Dies erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit Ihrem Antrag auf Feststellung einer Behinderung. Voraussetzung ist, dass ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde.
WEITERE HINWEISE
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist abhängig vom Einzelfall und kann befristet oder unbefristet sein.
Für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises fallen keine Kosten an. Das Lichtbild ist auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin beizubringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.