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Wenn Sie sich als Tierärztin oder Tierarzt niederlassen oder eine tierärztliche Tätigkeit als Angestellte oder Angestellter ausüben und dabei eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Tierärzte, die eine angezeigte Hausapotheke betreiben, können beim örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt weitere Ausfertigungen der Apothekenbescheinigung erhalten.
Hinweis: Das Betreiben tierärztlicher Hausapotheken ist personengebunden. Angestellte und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können jedoch im Auftrag der Praxis beziehungsweise der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers Medikamente bestellen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6234
Fax: 03731 799-6488
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de
Frau Dr. Pospiech
Telefon: 03731 799-3502
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de
Sie können die Anzeige persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle vornehmen. Gegebenenfalls überprüft die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt im Rahmen eines Vor-Ort-Termins die tierärztliche Hausapotheke sowie die mitgeführte tierärztliche Hausapotheke.
Bei einem positiven Prüfungsergebnis stellt Ihnen die Behörde eine Apothekenbescheinigung aus. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Weitere Ausfertigungen der Apothekenbescheinigung erhalten Sie auf formlose Anfrage beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.
beglaubigte Kopie der tierärztlichen Approbationsurkunde
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.
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