Tierarzt/Tierärztin – Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzeigen/Änderungsanzeige

Tierarzt/Tierärztin – Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzeigen/Änderungsanzeige

Allgemeine Informationen

Wenn Sie sich als Tierarzt oder Tierärztin in Sachsen niederlassen wollen, müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit unverzüglich dem örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzeigen.

HINWEISE: 

Zuständigkeiten

Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6234
Fax: 03731 799-6488
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartnerin

Frau Dr. Pospiech
Telefon: 03731 799-3502
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Tierarzt oder Tierärztin können Sie persönlich oder schriftlich vornehmen. Sie müssen folgende Angaben machen:

  • Name
  • Anschrift der Niederlassung
  • Zeitpunkt der Niederlassung

Die Änderungsanzeige können Sie personlich oder schriftlich vornehmen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anzeige der Tätigkeit als Tierärztin/Tierarzt ist die Vorlage der Approbationsurkunde als Tierarzt als Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung erforderlich.

Fristen

Bitte beachten Sie, dass Sie die Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Tierarzt oder Tierärztin sowie Änderungen unverzüglich beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzeigen müssen.

Kosten

Für die Anzeige entstehen Ihnen keine Kosten.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.