Tierarzt/Tierärztin – Erteilung einer Ermächtigung für die Ausstellung von Heimtierausweisen und das Eintragen von Tollwutimpfungen

Tierarzt/Tierärztin – Erteilung einer Ermächtigung für die Ausstellung von Heimtierausweisen und das Eintragen von Tollwutimpfungen

Allgemeine Informationen

Um EU-Heimtierausweise zu beziehen, auszustellen und bestimmte Eintragungen wie zum Beispiel die Tollwutimpfung durchführen zu können, benötigt ein Tierarzt/eine Tierärztin in Sachsen eine Ermächtigung durch die zuständige Behörde nach EU-Verordnung Nr. 576/2013.

Diese kann über das unten stehende Formular beantragt werden.

Damit ist außerdem der Antrag auf Zuteilung einer Registriernummer für den Zugang zur HI-Tier-Datenbank möglich, um als Tierarzt Blankoausweise beziehen zu können. In der HI-Tier-Datenbank ist auch die Dokumentation zu den ausgegebenen EU-Heimtierausweisen durch den ermächtigten Tierarzt zu führen.

Zuständigkeiten

Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6234
Fax: 03731 799-6488
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartnerin

Frau Dr. Pospiech
Telefon: 03731 799-3502
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de

Verfahrensablauf

Für die Erteilung einer Ermächtigung für Tätigkeiten nach Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist das nachstehende Formular auszufüllen, zu unterschreiben an das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zu senden.

Nach Prüfung des Antrages erfolgt eine Rückmeldung auf dem Postweg.

Erforderliche Unterlagen

  • beglaubigte Kopie der tierärztlichen Approbationsurkunde

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.