Tierschutz-Schlachtverordnung – Antrag auf Sachkundenachweis

Tierschutz-Schlachtverordnung – Antrag auf Sachkundenachweis

Allgemeine Informationen

Entsprechend der Tierschutzschlachtverordnung ist für das Betäuben und Töten von Nutztieren ein Sachkundenachweis erforderlich. Zuständige Behörde für die Durchführung und Prüfungsabnahme ist die Landesdirektion Sachsen.

Die Erteilung der Sachkundebescheinigung erfolgt durch das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Zuständigkeiten

Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6234
Fax: 03731 799-6488
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Erforderliche Unterlagen

  • bestehende „alte" Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 3 TierSchlV alter Fassung
  • Schulungs‐ und Prüfungsbescheinigung nach Artikel 21 der VO (EG) Nr. 1099/2009 (im Original)
  • Abschlussnachweis in dem Beruf
    • Abschlusszeugnis/Diplom/Approbation Hochschulstudium der Tiermedizin oder der Fischereibiologie und nachweis über den Erwerb praktischer Erfahrungen hinsichtlich der beantragten Tätigkeiten
    • ein Zeugnis über meine bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Fleischer/Fleischerin, Tierwirt/Tierwirtin mit dem Schwerpunkt Geflügelhaltung, Tierpfleger/Tierpflegerin der Fachrichtung Haustierpflege oder Landwirt/Landwirtin (beglaubigte Kopie) und einen Nachweis über den Erwerb praktischer Erfahrungen hinsichtlich der beantragten Tätigkeiten.
  • andere Nachweise über erworbene Qualifikationen gemäß Artikel 21 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 1099/2009
  • Befähigungsnachweis gemäß VO (EG) Nr. 1/2005 (wird als gleichwertig anerkannt bezüglich der Handhabung und Pflege)
  • Lichtbild

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.