Trinkwasserschutzgebiete

Trinkwasserschutzgebiete

Allgemeine Informationen

Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, können durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete für die bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung festgesetzt werden, § 51 WHG. Es gibt weiterhin aus der Zeit vor 1990 Wasserschutzgebiete, welche nach dem Vertrag zur deutschen Einheit als „übergeleitet“ fortgelten.

In solchen genau abgegrenzten Gebieten und den jeweiligen Schutzzonen sind bestimmte Handlungen und Aktivitäten abgestuft verboten oder eingeschränkt.

Zuständigkeiten

Referat Wasserbau, Gewässer- und Hochwasserschutz

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-4006
Fax: 03731 799-4087
umwelt.forst[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Kontakt:

Volkmar Fritz
Telefon: 03731 799-4004
volkmar.fritz[at]landkreis-mittelsachsen.de

Patrice Wegerdt
Telefon: 03731 799-4176
patrice.wegerdt[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Beim Vorliegen bestimmter Gründe, kann von dem Verbot oder der Beschränkung auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, § 52 Abs. 1 WHG.

Bedingung dafür ist, dass dadurch der Schutzzweck des Gebietes nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.

Sonstiges

Zu Fragen der öffentlichen Wasserversorgung wenden Sie sich bitte an den jeweiligen örtlichen Wasserversorger.

  • Wasserversorgung
    Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Bitte beachten Sie die aktuelle Datenschutzerklärung des Landratsamtes Mittelsachsen.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.