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Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, können durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete für die bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung festgesetzt werden, § 51 WHG. Es gibt weiterhin aus der Zeit vor 1990 Wasserschutzgebiete, welche nach dem Vertrag zur deutschen Einheit als „übergeleitet“ fortgelten.
In solchen genau abgegrenzten Gebieten und den jeweiligen Schutzzonen sind bestimmte Handlungen und Aktivitäten abgestuft verboten oder eingeschränkt.
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Beim Vorliegen bestimmter Gründe, kann von dem Verbot oder der Beschränkung auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, § 52 Abs. 1 WHG.
Bedingung dafür ist, dass dadurch der Schutzzweck des Gebietes nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.
Zu Fragen der öffentlichen Wasserversorgung wenden Sie sich bitte an den jeweiligen örtlichen Wasserversorger.
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Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.