Allgemeine Informationen
Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, können durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete für die bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung festgesetzt werden, § 51 WHG. Es gibt weiterhin aus der Zeit vor 1990 Wasserschutzgebiete, welche nach dem Vertrag zur deutschen Einheit als „übergeleitet“ fortgelten.
In solchen genau abgegrenzten Gebieten und den jeweiligen Schutzzonen sind bestimmte Handlungen und Aktivitäten abgestuft verboten oder eingeschränkt.