Übermittlung von Untersuchungsergebnissen über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen an das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Übermittlung von Untersuchungsergebnissen über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen an das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Allgemeine Informationen

Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitsgefährdenden bzw. gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie 
  • Pflanzenschutzmitteln
  • Stoffen mit pharmakologischer Wirkung
  • Schwermetallen
  • Mykotoxinen
  • und Mikroorganismen
in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) mitzuteilen.  Folgende Stoffe und Substanzen müssen dem LÜVA gemeldet werden: 
  • Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen und die Kongenere Nr. 1 - 17 gemäß Anlage 1 MitÜbermitV
  • Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und die Kongenere unter Nr. 1 - 12 gemäß Anlage 2 MitÜbermitV
  • Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und die Kongenere unter Nr. 1 - 6 gemäß Anlage 3 MitÜbermitV
Wenn die Untersuchung mit einer Untersuchungsmethode vorgenommen worden ist, mit der sich die genannten Kongenere nicht ermitteln lassen, gilt die Mitteilungspflicht nur für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.

Zuständigkeiten

Lebensmittel- und Fleischhygieneüberwachung

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6234
Fax: 03731 799-6488
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Verfahrensablauf

Die Mitteilung muss in elektronischer Form erfolgen. Bitte verwenden Sie dafür das Formblatt des Lebensmittelüberwachungs-und Veterinäramts.Diese Daten werden von den zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern anonymisiert an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übermittelt. Das BVL erstellt aus den übermittelten Daten seinen vierteljährlichen Bericht über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermitteln. Wenn eine Bearbeitung von Excel-Dokumenten aus softwaretechnischen Gründen nicht möglich ist, können Sie mit dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt ein anderes, möglichst Excel-kompatibles Format zum Datenaustausch vereinbaren.

Formulare / Online-Dienste

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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