Allgemeine Informationen
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitsgefährdenden bzw. gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie
- Pflanzenschutzmitteln
- Stoffen mit pharmakologischer Wirkung
- Schwermetallen
- Mykotoxinen
- und Mikroorganismen
in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) mitzuteilen.
Folgende Stoffe und Substanzen müssen dem LÜVA gemeldet werden:
- Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen und die Kongenere Nr. 1 - 17 gemäß Anlage 1 MitÜbermitV
- Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und die Kongenere unter Nr. 1 - 12 gemäß Anlage 2 MitÜbermitV
- Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und die Kongenere unter Nr. 1 - 6 gemäß Anlage 3 MitÜbermitV
Wenn die Untersuchung mit einer Untersuchungsmethode vorgenommen worden ist, mit der sich die genannten Kongenere nicht ermitteln lassen, gilt die Mitteilungspflicht nur für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.