Übermittlungssperre im Ausländerzentralregister eintragen lassen (Ausländerbehörde)

Übermittlungssperre im Ausländerzentralregister eintragen lassen (Ausländerbehörde)

Allgemeine Informationen

Sind Sie Ausländer und machen Sie glaubhaft, dass eine mögliche Datenübermittlung der Ausländerbehörde an eine private oder öffentliche Stelle (zum Beispiel Verein, anderer Staat, EU-Behörde) Ihre schutzwürdigen Interessen oder die anderer Personen (beispielsweise Ihre Kinder) beeinträchtigen kann, können Sie eine Übermittlungssperre im Ausländerzentralregister beantragen. Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Soweit kein überwiegendes öffentliches Übermittlungsinteresse besteht, ist die Sperre auch gegenüber Behörden wirksam.

Zuständigkeiten

Stabsbereich Ausländer- und Asylrecht

Besucheradresse:
Dr.-W.-Külz-Straße 16
09618 Brand-Erbisdorf

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Voraussetzungen

  • Durch die Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister besteht Gefahr, dass schutzwürdige Interessen von Ihnen oder von andere Personen beeinträchtigt werden.
  • Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall zulässig, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Beispiel, um Straftaten zu verfolgen)

Verfahrensablauf

  • Die Übermittlungssperre aus dem Ausländerzentralregister beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie können die zuständige Stelle auch persönlich aufsuchen.
  • Die Behörde hört Sie an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren, und entscheidet über Ihren Antrag.
  • Wird eine Übermittlungssperre angeordnet, erfolgt ein Vermerk im Ausländerregister.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid
Hinweis: Eine Anhörung erfolgt nicht, wenn dieser der Zweck der Übermittlung entgegensteht (Beispiel: Die Daten werden in einem Strafverfahren benötigt, das gegen Sie selbst geführt wird).

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • gegebenenfalls geeignete Nachweise über das Vorliegen einer Gefährdung

Fristen

Die Dauer der Sperre hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Kosten

keine

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.