Übermittlungssperre im Ausländerzentralregister eintragen lassen (Ausländerbehörde)
Zuständigkeiten
Stabsbereich Ausländer- und Asylrecht
Besucheradresse:
Dr.-W.-Külz-Straße 16
09618 Brand-Erbisdorf
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Fax: 03731 799-3691
auslaenderbehoerde[at]landkreis-mittelsachsen.de
Voraussetzungen
- Durch die Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister besteht Gefahr, dass schutzwürdige Interessen von Ihnen oder von andere Personen beeinträchtigt werden.
- Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall zulässig, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Beispiel, um Straftaten zu verfolgen)
Verfahrensablauf
- Die Übermittlungssperre aus dem Ausländerzentralregister beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie können die zuständige Stelle auch persönlich aufsuchen.
- Die Behörde hört Sie an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren, und entscheidet über Ihren Antrag.
- Wird eine Übermittlungssperre angeordnet, erfolgt ein Vermerk im Ausländerregister.
- Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis
- gegebenenfalls geeignete Nachweise über das Vorliegen einer Gefährdung
Fristen
Die Dauer der Sperre hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.Kosten
keineRechtsgrundlage
- § 4 Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG) Übermittlungssperren
Wichtig
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.